An der Grenze zur Amazon-Haftungsfreiheit
CK • Washington. Ein australischer Online-Vertrieb arbeitet fast wie Amazon, aber erreicht doch nicht die Haftungsfreiheit, die amerikanische Gerichte Amazon und vergleichbaren Vertriebsorganisationen zusprechen. Der Revisionsentscheid Ohio State University v. Redbubble Inc. vom Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti vom 25. Februar 2021 betrifft das Markenrecht. Die Amazon-Haftungsfreiheit gilt für Waren von Drittanbietern, die über den Dienst online verkauft werden.
Der Unterschied liegt in diesem Fall darin, dass der beklagte Online-Vertrieb nicht nur Waren Dritter anzeigte, abrechnete, verpackte und versandte, sondern auch aktiv Produkte im eigenen Namen herstellen lässt und Anweisungen an Hersteller erstellt, wie für den Online-Vertrieb geeignete Waren aussehen sollten und welche Grafiken sie verwenden können. Das geht weiter als die Amazon-Praxis, und die Haftungsbefreiung gilt daher nicht.
Das Ergebnis erinnert ein wenig an Konzerndirektiven an amerikanische Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften, die die Mutter der materiellen und prozessualen Durchgriffshaftung aussetzen.
Der Unterschied liegt in diesem Fall darin, dass der beklagte Online-Vertrieb nicht nur Waren Dritter anzeigte, abrechnete, verpackte und versandte, sondern auch aktiv Produkte im eigenen Namen herstellen lässt und Anweisungen an Hersteller erstellt, wie für den Online-Vertrieb geeignete Waren aussehen sollten und welche Grafiken sie verwenden können. Das geht weiter als die Amazon-Praxis, und die Haftungsbefreiung gilt daher nicht.
Das Ergebnis erinnert ein wenig an Konzerndirektiven an amerikanische Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften, die die Mutter der materiellen und prozessualen Durchgriffshaftung aussetzen.