• • An der Grenze zur Amazon-Haftungsfreiheit • • Geschäftsbeziehungen offenlegen, Influencer • • Comic-Charakter im Buch nachgeahmt • • Sieg für die Schiedsgerichtsbarkeit • • BGB-Begriffe im amerikanischen Recht: Vertragsrecht • • Rechtswahlklausel folgenschwer ignoriert • • Affiliate-Betrügern beim Vergleich vertraut • • Ende der Urheberrechts- und Charakterezession • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 26. Febr. 2021

Zustandekommen, Bruch des Vertrags in New York

 

.   Jeder Staat hat sein eigenes Recht, und es findet sich selten in Gesetzen. Der Revisionsentscheid Novak v. JPMorgan Chase & Co. beschreibt hilfreich die Merkmale des Zustandekommens von Verträgen, ihrer Merkmale und ihrer Verletzung, die in der Regel zu Schadensersatzansprüchen, nicht Leistungsansprüchen führen.

Wer hier oder bei BGB-Analoga im US-Recht mitliest, weiß, wie sehr man sich auf das Fallrecht verlassen muss. Und wenige Entscheidungen sagen ausdrücklich, welches Recht der über 55 Rechtsordnungen der USA ihnen zugrunde liegt. Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City schreibt am 26. Februar 2021 jedoch vorbildlich:
Under New York law, a breach of contract claim requires alleging: "(i) the formation of a contract between the parties; (ii) performance by the plaintiff; (iii) failure of defendant to perform; and (iv) damages." Orlander v. Staples, Inc., 802 F.3d 289, 294 … Formation requires "an offer, acceptance, consideration, mutual assent and an intent to be bound." Register.com, Inc. v. Verio, Inc., 356 F.3d 393, 427 … "[W]hether a binding agreement exists is a legal issue, not a factual one." Vacold LLC v. Cerami, 545 F.3d 114 … "The manifestation of mutual assent must be sufficiently definite to assure that the parties are truly in agreement with respect to all material terms."
Der Anspruch abzuweisen, weil keine Übereinstimmung über eine Bindungsabsicht vorlag. Wenn dieses Gericht nicht laufend die URLs verkündeter Entscheidungen ändern würde, wären diese leichter zugänglich. Tage nach der Verkündung sucht man sie besser in teuren Jura-Datenbanken oder kostenlosen wie Leagle.com.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.