Urteil von 1703 schützt Redefreiheit
CK • Washington. Nachdem zwei Studenten das Recht auf Redefreiheit von ihrer Universität abgeschnitten wurde, als ihnen Uni-Sicherheitspersonal missionarische Reden verboten, verklagten sie die Uni auf eine Verbotsverfügung sowie symbolischen Schadensersatz. Die Uni hob die Einschränkung ihres Grundrechts auf und beantragte die Abweisung wegen Erledigung des Hauptanspruchs.
Ihr Schadensersatzanspruch sei so minimal, dass die Studenten die Aktivlegitimation verloren hätten. Der Supreme Court der USA in Washington, DC, zog einen Präzedenzfall aus England von 1703 heran und entschied am 8. März 2021 in Uzuegbunam v. Preczewski gegen die Uni.
Zwei Merkmale seien ausschlaggebend: Selbst wenn die Gefahr einer Wiederholung der Verletzung gebannt sei, verlange Art. III der Bundesverfassung einen durch Entschädigung ausgleichbaren Schaden. Der symbolische Schadensersatzanspruch auf nominal Damages bedeute einen Wert, der über seinen Geldwert hinausgehe. Bei einer behaupteten vollständig erfolgten Verletzung reiche er für die Bejahung der Aktivlegitimation aus.
Ihr Schadensersatzanspruch sei so minimal, dass die Studenten die Aktivlegitimation verloren hätten. Der Supreme Court der USA in Washington, DC, zog einen Präzedenzfall aus England von 1703 heran und entschied am 8. März 2021 in Uzuegbunam v. Preczewski gegen die Uni.
Zwei Merkmale seien ausschlaggebend: Selbst wenn die Gefahr einer Wiederholung der Verletzung gebannt sei, verlange Art. III der Bundesverfassung einen durch Entschädigung ausgleichbaren Schaden. Der symbolische Schadensersatzanspruch auf nominal Damages bedeute einen Wert, der über seinen Geldwert hinausgehe. Bei einer behaupteten vollständig erfolgten Verletzung reiche er für die Bejahung der Aktivlegitimation aus.