Löschung enthomosexualisierender Filme legal
CK • Washington. Ein Videomacher gründete eine Religion als Entsexualisierungsmission und richtete ein Konto bei einem Videodienst ein, wo er fast 100 bekehrende Videos einstellte. Der Dienst kündigte wegen Verletzung der Nutzerbedingungen sein Konto. Der Videograf klagte, und der Dienst wandt die Haftungsimmunität nach dem Communications Decency Act ein.
Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City entschied im Fall Domen v. Vimeo Inc. am 11. März 2021 gegen Kunden. Der Kunde erachtete die Regeln als Zensur, zumal die Filme auch der politischen Beeinflussung dienten, indem sie einen kalifornischen Gesetzesentwurf zum Verbot der Sexualitätsbekehrung angriffen.
Das Gericht erkannte, dass der Dienst im Verhältnis zu Inhalten Dritter haftungsimmun sei und zudem selbst einschätzen dürfe, welche Inhalte er lösche, weil sie diese gesetzlichen Merkmale aufwiesen: obscene, lewd, lascivious, filthy, excessively violent, harassing, or otherwise objectionable, whether or not such material is constitutionally protected. Das Gesetz sieht ein Ermessen des Dienstleisters bei der Durchsetzung seiner Regeln, beispielsweise Löschung von Inhalten oder Kontensperren, vor. Auch der Umstand, dass der Dienst Hassvideos anderer Anbieter nicht gelöscht hatte, ändert das Ergebnis nicht. Es liege in der Natur des Internets, dass bei gewaltigen Datenmengen keine Perfektion erwartet werden darf.
Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City entschied im Fall Domen v. Vimeo Inc. am 11. März 2021 gegen Kunden. Der Kunde erachtete die Regeln als Zensur, zumal die Filme auch der politischen Beeinflussung dienten, indem sie einen kalifornischen Gesetzesentwurf zum Verbot der Sexualitätsbekehrung angriffen.
Das Gericht erkannte, dass der Dienst im Verhältnis zu Inhalten Dritter haftungsimmun sei und zudem selbst einschätzen dürfe, welche Inhalte er lösche, weil sie diese gesetzlichen Merkmale aufwiesen: obscene, lewd, lascivious, filthy, excessively violent, harassing, or otherwise objectionable, whether or not such material is constitutionally protected. Das Gesetz sieht ein Ermessen des Dienstleisters bei der Durchsetzung seiner Regeln, beispielsweise Löschung von Inhalten oder Kontensperren, vor. Auch der Umstand, dass der Dienst Hassvideos anderer Anbieter nicht gelöscht hatte, ändert das Ergebnis nicht. Es liege in der Natur des Internets, dass bei gewaltigen Datenmengen keine Perfektion erwartet werden darf.