• • Löschung enthomosexualisierender Filme legal • • Urteil von 1703 schützt Redefreiheit • • Aggregator wegen Blogklaus verurteilt: $202.500 • • Themen im neuen KuR Landesbericht USA • • Zustandekommen, Bruch des Vertrags in New York • • An der Grenze zur Amazon-Haftungsfreiheit • • Geschäftsbeziehungen offenlegen, Influencer • • Comic-Charakter im Buch nachgeahmt • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 12. März 2021

Löschung enthomosexualisierender Filme legal

 

.   Ein Videomacher gründete eine Religion als Entsexualisierungsmission und richtete ein Konto bei einem Videodienst ein, wo er fast 100 bekehrende Videos einstellte. Der Dienst kündigte wegen Verletzung der Nutzerbedingungen sein Konto. Der Videograf klagte, und der Dienst wandt die Haftungsimmunität nach dem Communications Decency Act ein.

Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City entschied im Fall Domen v. Vimeo Inc. am 11. März 2021 gegen Kunden. Der Kunde erachtete die Regeln als Zensur, zumal die Filme auch der politischen Beeinflussung dienten, indem sie einen kalifornischen Gesetzesentwurf zum Verbot der Sexualitätsbekehrung angriffen.

Das Gericht erkannte, dass der Dienst im Verhältnis zu Inhalten Dritter haftungsimmun sei und zudem selbst einschätzen dürfe, welche Inhalte er lösche, weil sie diese gesetzlichen Merkmale aufwiesen: obscene, lewd, lascivious, filthy, excessively violent, harassing, or otherwise objectionable, whether or not such material is constitutionally protected. Das Gesetz sieht ein Ermessen des Dienstleisters bei der Durchsetzung seiner Regeln, beispielsweise Löschung von Inhalten oder Kontensperren, vor. Auch der Umstand, dass der Dienst Hassvideos anderer Anbieter nicht gelöscht hatte, ändert das Ergebnis nicht. Es liege in der Natur des Internets, dass bei gewaltigen Datenmengen keine Perfektion erwartet werden darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.