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Samstag, den 13. März 2021

Vom Dessousfoto in die Nachtklubwerbung

 
.   Die Klägerinnen im Revisionsentscheid Electra v. 59 Murray Enterprises Inc. ließen sich in Unterwäsche fotografieren und zeichneten die Aufnahmen für Dessouswerbung frei, fanden dann jedoch ihre Bilder in Nachtklubwerbung und klagten auf Schadensersatz. Nach dem Privatspärenschutzgesetz von New York, §§ 50, 51 Civil Rights Law, gehört zur Privatsphäre auch die Freiheit von unerlaubter gewerblicher Veröffentlichung, betonte das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City am 9. Februar 2021.

Soweit die beklagten Nachtklubinhaber keine Freigabe, Release, der als Fotomodelle und Schauspielerinnen tätigen Klägerinnen vorlegen können, kann das Gericht schnell entscheiden, dass Ansprüche durchsetzbar sind, die vom Untergericht weiter zu prüfen sind.

Auch bei den mit einer Release verbundenen Fotos prüft das Gericht, ob die Verwendung nicht über den erlaubten Rahmen hinausschießt. Die Releases erlauben den Fotografen jegliche gewerbliche Nutzung ohne weitere Vergütung. Die Nachtklubs sind keine Drittbegünstigten oder Vertragsparteien, bemerkt es. Sie müssten eigene Rechte durch Lizenz oder Zession besitzen. Selbst wenn eine Release ausufernd Rechte überträgt, kann ein Anspruch gegen Drittverwender bestehen. Der Anspruch nach §51 besteht zudem unabhängig vom Innehaben geistiger Eigentumsrechte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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