Vom Dessousfoto in die Nachtklubwerbung
CK • Washington. Die Klägerinnen im Revisionsentscheid Electra v. 59 Murray Enterprises Inc. ließen sich in Unterwäsche fotografieren und zeichneten die Aufnahmen für Dessouswerbung frei, fanden dann jedoch ihre Bilder in Nachtklubwerbung und klagten auf Schadensersatz. Nach dem Privatspärenschutzgesetz von New York, §§ 50, 51 Civil Rights Law, gehört zur Privatsphäre auch die Freiheit von unerlaubter gewerblicher Veröffentlichung, betonte das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City am 9. Februar 2021.
Soweit die beklagten Nachtklubinhaber keine Freigabe, Release, der als Fotomodelle und Schauspielerinnen tätigen Klägerinnen vorlegen können, kann das Gericht schnell entscheiden, dass Ansprüche durchsetzbar sind, die vom Untergericht weiter zu prüfen sind.
Auch bei den mit einer Release verbundenen Fotos prüft das Gericht, ob die Verwendung nicht über den erlaubten Rahmen hinausschießt. Die Releases erlauben den Fotografen jegliche gewerbliche Nutzung ohne weitere Vergütung. Die Nachtklubs sind keine Drittbegünstigten oder Vertragsparteien, bemerkt es. Sie müssten eigene Rechte durch Lizenz oder Zession besitzen. Selbst wenn eine Release ausufernd Rechte überträgt, kann ein Anspruch gegen Drittverwender bestehen. Der Anspruch nach §51 besteht zudem unabhängig vom Innehaben geistiger Eigentumsrechte.
Soweit die beklagten Nachtklubinhaber keine Freigabe, Release, der als Fotomodelle und Schauspielerinnen tätigen Klägerinnen vorlegen können, kann das Gericht schnell entscheiden, dass Ansprüche durchsetzbar sind, die vom Untergericht weiter zu prüfen sind.
Auch bei den mit einer Release verbundenen Fotos prüft das Gericht, ob die Verwendung nicht über den erlaubten Rahmen hinausschießt. Die Releases erlauben den Fotografen jegliche gewerbliche Nutzung ohne weitere Vergütung. Die Nachtklubs sind keine Drittbegünstigten oder Vertragsparteien, bemerkt es. Sie müssten eigene Rechte durch Lizenz oder Zession besitzen. Selbst wenn eine Release ausufernd Rechte überträgt, kann ein Anspruch gegen Drittverwender bestehen. Der Anspruch nach §51 besteht zudem unabhängig vom Innehaben geistiger Eigentumsrechte.