Lautere Berichterstattung als Einrede
CK • Washington. Ausgangspunkte des presse- und verfahrensrechtlichen Revisionsentscheids Kinsey v. New York Times Co.:
Schließlich nimmt es die materielle Anspruchsprüfung vor. Nach dem Fair Reporting Privilege ist eine Klage unzulässig, wenn die Presse sich auf gerichtliche Verfahrensinformationen verlässt und wahrheitsgemäß berichtet. Der Bericht muss im wesentlichen akkurat sein; kleinere Fehler werden verziehen, wenn die Hauptaussage den Kern korrekt widerspiegelt. Entscheidend ist die Sicht des Durchschnittslesers.
Die Parteien sind sich einig, dass das Wort in einer Zeugenerklärung verwandt und diese in einen Prozess eingeführt wurde. Strittig ist, ob der Bericht den Prozess so klar erwähnt, dass der Leser ihn und den prozessualen Zusammenhang versteht. An das konkrete Prozesszitat stellt das Gericht keine hohen Anforderungen. Hier kann der Leser nachvollziehen, dass die Zeugenerklärung im Rahmen eines Prozesses eine Rolle spielte. Das reicht für die Wirkung der Einrede. Deshalb ist die Klage abzuweisen.
1) Die Beklagte berichtete, dass sich ein Ministerialjurist in Washington, DC, unerwünscht einer Kollegin bei einem Umtrunk nach der Arbeit näherte.Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City bejahte am 15. März 2021 zunächst die Zuständigkeit der Bundesgerichte in New York, da die Beklagte in New York City sitzt und die Veröffentlichung von dort aus ausging und die weiteren erörterten Anknüpfungsmerkmale nicht den Ausschlag geben. Dann prüft es, nach welchem Recht die Wahl des anwendbaren Rechts erfolgen muss und bestimmt lesenswert, dass das der Beklagten günstigere Recht New Yorks gilt.
2) Der klagende, in Maryland wohnende Jurist bestreitet das Wort unerwünscht und verklagte die Zeitung in New York.
3) Im Diffamierungsrecht von Washington, Maryland und New York gilt die Einrede der fairen Berichterstattung mit unterschiedlichen Merkmalen.
Schließlich nimmt es die materielle Anspruchsprüfung vor. Nach dem Fair Reporting Privilege ist eine Klage unzulässig, wenn die Presse sich auf gerichtliche Verfahrensinformationen verlässt und wahrheitsgemäß berichtet. Der Bericht muss im wesentlichen akkurat sein; kleinere Fehler werden verziehen, wenn die Hauptaussage den Kern korrekt widerspiegelt. Entscheidend ist die Sicht des Durchschnittslesers.
Die Parteien sind sich einig, dass das Wort in einer Zeugenerklärung verwandt und diese in einen Prozess eingeführt wurde. Strittig ist, ob der Bericht den Prozess so klar erwähnt, dass der Leser ihn und den prozessualen Zusammenhang versteht. An das konkrete Prozesszitat stellt das Gericht keine hohen Anforderungen. Hier kann der Leser nachvollziehen, dass die Zeugenerklärung im Rahmen eines Prozesses eine Rolle spielte. Das reicht für die Wirkung der Einrede. Deshalb ist die Klage abzuweisen.