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Montag, den 15. März 2021

Lautere Berichterstattung als Einrede

 

.   Ausgangspunkte des presse- und verfahrensrechtlichen Revisionsentscheids Kinsey v. New York Times Co.:
1) Die Beklagte berichtete, dass sich ein Ministerialjurist in Washington, DC, unerwünscht einer Kollegin bei einem Umtrunk nach der Arbeit näherte.
2) Der klagende, in Maryland wohnende Jurist bestreitet das Wort unerwünscht und verklagte die Zeitung in New York.
3) Im Diffamierungsrecht von Washington, Maryland und New York gilt die Einrede der fairen Berichterstattung mit unterschiedlichen Merkmalen.
Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City bejahte am 15. März 2021 zunächst die Zuständigkeit der Bundesgerichte in New York, da die Beklagte in New York City sitzt und die Veröffentlichung von dort aus ausging und die weiteren erörterten Anknüpfungsmerkmale nicht den Ausschlag geben. Dann prüft es, nach welchem Recht die Wahl des anwendbaren Rechts erfolgen muss und bestimmt lesenswert, dass das der Beklagten günstigere Recht New Yorks gilt.

Schließlich nimmt es die materielle Anspruchsprüfung vor. Nach dem Fair Reporting Privilege ist eine Klage unzulässig, wenn die Presse sich auf gerichtliche Verfahrensinformationen verlässt und wahrheitsgemäß berichtet. Der Bericht muss im wesentlichen akkurat sein; kleinere Fehler werden verziehen, wenn die Hauptaussage den Kern korrekt widerspiegelt. Entscheidend ist die Sicht des Durchschnittslesers.

Die Parteien sind sich einig, dass das Wort in einer Zeugenerklärung verwandt und diese in einen Prozess eingeführt wurde. Strittig ist, ob der Bericht den Prozess so klar erwähnt, dass der Leser ihn und den prozessualen Zusammenhang versteht. An das konkrete Prozesszitat stellt das Gericht keine hohen Anforderungen. Hier kann der Leser nachvollziehen, dass die Zeugenerklärung im Rahmen eines Prozesses eine Rolle spielte. Das reicht für die Wirkung der Einrede. Deshalb ist die Klage abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.