Komplexer, doch wirksamer Online-Vertrag
CK • Washington. Im Revisionsentscheid Emmanuel v. Handy Technologies, Inc. vom 22. März 2021 erstreckt das Bundesberufungsgericht des Ersten Bezirks der USA die neue Online-Vertragsrechtsprechung des Obersten Gerichts von Massachusetts aus dem Fall Kauders v. Uber Technologies, Inc., 159 N.E.3d 1033 (Mass. 2021). Die Klägerin hatte nach Zustimmungen zu Vertragsbedingungen auf einem Mobilgerät von der Beklagten angebotene Putzleistungen angefordert und erbracht. Sie war für die Kosten von Arbeitsmitteln als nichtangestellte Freiberuflerin ebenso wie für Steuern verantwortlich.
Sie klagte mit den Behauptungen der Vertrag sei nicht wirksam online zustande gekommen, und wenn doch, sei er sittenwidrig, unconscionable. Er verböte mit einer unwirksamen Schiedsklausel Sammelklagen. Sie bestritt nicht, dass sie auf mehreren Schaltflächen der Online-App ihre Zustimmung erteilt hatte und nicht die Möglichkeiten nutzte, nach oder beim Lesen der Vertragsbedingungen diese zu verweigern.
Die Revision in Boston erklärte, dass die Beweislast für den wirksamen Vertragsschluss beim Anbieter beklagten liege. Er habe auf angemessene Weise die Vertragsbedingungen verständlich erklärt und die Ablehnung angeboten. Aus den Gesamtumständen und den konkreten Belegen sei hinreichend die Annahme nach Kenntnisnahme nachgewiesen. Ob die Klägerin das Lesen der Bedingungen, insbesondere der Schiedsklausel, bestreite, sei nicht entscheidend. Ein Uberpassagier mag davon ausgehen, dass sich der ungelesene Vertrag allein auf den Transport beschränkt. Bei der vorliegenden Transaktion gab es jedoch Schulungen und mehrfache Belehrungen. Für eine Sittenwidrigkeit von Klauseln gäbe es keine Anzeichen.
Sie klagte mit den Behauptungen der Vertrag sei nicht wirksam online zustande gekommen, und wenn doch, sei er sittenwidrig, unconscionable. Er verböte mit einer unwirksamen Schiedsklausel Sammelklagen. Sie bestritt nicht, dass sie auf mehreren Schaltflächen der Online-App ihre Zustimmung erteilt hatte und nicht die Möglichkeiten nutzte, nach oder beim Lesen der Vertragsbedingungen diese zu verweigern.
Die Revision in Boston erklärte, dass die Beweislast für den wirksamen Vertragsschluss beim Anbieter beklagten liege. Er habe auf angemessene Weise die Vertragsbedingungen verständlich erklärt und die Ablehnung angeboten. Aus den Gesamtumständen und den konkreten Belegen sei hinreichend die Annahme nach Kenntnisnahme nachgewiesen. Ob die Klägerin das Lesen der Bedingungen, insbesondere der Schiedsklausel, bestreite, sei nicht entscheidend. Ein Uberpassagier mag davon ausgehen, dass sich der ungelesene Vertrag allein auf den Transport beschränkt. Bei der vorliegenden Transaktion gab es jedoch Schulungen und mehrfache Belehrungen. Für eine Sittenwidrigkeit von Klauseln gäbe es keine Anzeichen.