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Montag, den 05. April 2021

Lang ersehntes Urteil: API-Kopie legal

 

.   Seit Jahren hofft die Softwareindustrie auf die heutige Entscheidung des Supreme Court of the United States in Washington, DC, im Fall Google LLC v. Oracle America Inc. um eine Urheberrechtsverletzung am API-Quellkode durch Google. Wird die wortwörtliche Kopie von 2.6% des Kodes trotz der Verletzung vom Fair Use-Grundsatz des Copyright Act entschuldigt?

Die Entscheidung vom 5. April 2021 setzt keine neuen Meilensteine, sondern bestätigt lediglich die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung. Eine Verletzung kann durch Fair Use nach 17 USC §107 entschuldigt sein und vermeidet den Schadensersatz. Das Gericht erörtert in seiner Begründung die vier gesetzlichen Faktoren, die die Rechtsprechung weiter ausgestaltet hat. Bei Software fällt die Beurteilung etwas anders als bei sonstigen Werken aus. Eine API-Kopie muss akkurat sein, während sich bei anderen Werken oft die Frage der Wesentlichkeit der Nachahmung stellt.

Grundsätzlich soll das Urheberrecht die wirtschaftlichen Interessen von Kreativen bei leicht kopierbaren Werken schützten. Dagegen sind die Interessen der Allgemeinheit an der Weiterentwicklung durch das Aufbauen auf bekannten Werken abzuwägen. Fair Use berücksichtigt bei Software-APIs die Möglichkeit, neue Software mit bekannter zu verbinden.

Das Gericht stellt fest, dass Google sein Kopieren auf das absolute Minimum beschränkt hat und einen Riesenmarkt für Oracle und alle anderen aufbaut, die ein bekanntes Werk durch viele neue zum Wohle aller und des Gemeinwesens bereichern und erheblich in das API investiert haben. Die Abwägung der Faktoren führt zur Entlastung Googles.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.