CK • Washington. Die Verwechslung von Marken als
reverse Confusion spielt nach dem Bundesmarkenrecht,
Lanham Act, eine Rolle, wenn ein bekanntes Produkt ein älteres, durch eine Marke bereits gekennzeichnetes und weniger bekanntes Produkt verdrängt. Am 20. April 2021 beurteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA diese Situation im Fall
Ironhawk Technologies Inc. v. Dropbox Inc. Die in dieser Situation geltenden Merkmale unterscheiden sich etwas von denen der üblichen
forward Confusion:(1) strength of the mark; (2) proximity of the goods; (3) similarity of the marks; (4) evidence of actual confusion; (5) marketing channels used; (6) type of goods and the degree of care likely to be exercised by the purchaser; (7) defendant's intent in selecting the mark; and (8) likelihood of expansion of the product lines.
Wie im Normalfall ist auch bei der umgedrehten Verwechslung eine Abwägung zu treffen. Keins der Merkmale ist allein ausschlaggebend. Besonderes Augenmerk widmet das Gericht den Märkten der Parteien. Eine verkauft fast ausschließlich ans Militär; die andere im zivilen Markt. Es beurteilt die Märkte als vergleichbar, weil der Markeninhaber sich auch dem zivilen Markt zuwendet, selbst er dort nicht sonderlich erfolgreich ist.