×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 20. April 2021

Reverse Confusion im Markenrecht

 
Markensymbol R im Kreis
.   Die Verwechslung von Marken als reverse Confusion spielt nach dem Bundesmarkenrecht, Lanham Act, eine Rolle, wenn ein bekanntes Produkt ein älteres, durch eine Marke bereits gekennzeichnetes und weniger bekanntes Produkt verdrängt. Am 20. April 2021 beurteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA diese Situation im Fall Ironhawk Technologies Inc. v. Dropbox Inc. Die in dieser Situation geltenden Merkmale unterscheiden sich etwas von denen der üblichen forward Confusion:
(1) strength of the mark; (2) proximity of the goods; (3) similarity of the marks; (4) evidence of actual confusion; (5) marketing channels used; (6) type of goods and the degree of care likely to be exercised by the purchaser; (7) defendant's intent in selecting the mark; and (8) likelihood of expansion of the product lines.
Wie im Normalfall ist auch bei der umgedrehten Verwechslung eine Abwägung zu treffen. Keins der Merkmale ist allein ausschlaggebend. Besonderes Augenmerk widmet das Gericht den Märkten der Parteien. Eine verkauft fast ausschließlich ans Militär; die andere im zivilen Markt. Es beurteilt die Märkte als vergleichbar, weil der Markeninhaber sich auch dem zivilen Markt zuwendet, selbst er dort nicht sonderlich erfolgreich ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER