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Montag, den 26. April 2021

Bauplan-Troll verliert Verletzungsklage

 

Copyright Symbol
.   Der Revisionsentscheid in Design Basics LLC v. Signature Construction Inc. beginnt mit der Erklärung, was ein Copyright Troll ist: jemand, der Eigentum an fremden Urheberrechten nur erwirbt, um damit Kasse durch Verletzungen Dritter zu machen, nicht um die erworbenen Rechte selbst auszuwerten. Das Gericht mag Trolls nicht, und mit dem Kl&aml;ger fällt die Entscheidung fast leicht. Der Troll hatte Baupläne erworben und verklagt Nutzer gleicher oder ähnlicher Baupläne.

Zuerst stellt das Gericht fest, dass nur ein schwaches Urheberrecht an Bauplänen für normale Häuser bestehen kann. Deren wesentliche Elemente sind seit Jahrtausenden bekannt. Was darüber hinausgeht, genießt Schutz, den der Gesetzgeber kodifiziert hat. Bei jedem Kopieren ist zwischen der Kopie als Fakt und dem rechtswidrigen Kopieren zu unterscheiden. Das Gericht verweist in seiner Analyse auf die Rechtsprechung des Supreme Court und des Bundesberufungsgerichts des Zweiten Bezirks der USA in New York City.

Das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks der USA in Chicago entschied am 23. April 2021 mit einer besonders lehrreichen Begründung, die die diffizilen Präzedenzfälle aufschlüsselt. Im Ergebnis bestätigt es, dass bei schwachen Urheberrechten die Behauptung einer rechtswidrigen Kopie durch substantial Appropriation mehr erfordert als nur eine wesentliche Ähnlichkeit - das übliche Kriterium. Unter diese Grundsätze subsumiert es die verschiedenen Baupläne. Funktionale Elemente sind nicht schutzfähig, und eine nahezu perfekte Identität der Pläne liegt nicht vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.