Amerikanisches Gericht unzuständig für Ortsfremde
CK • Washington. Der klagende Rechtsanwalt vertritt sich selbst und muss vom Gericht wie jeder Prorogationsunfähige besonders umfangreich belehrt werden. Klagemängel dürfen nicht gegen ausgelegt werden. Daher ist die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Sinne der personal Jurisdiction besonders lehrreich begründet. Sie geht auf alle Merkmale der Zuständigkeitsprüfung ein.
Im Fall Solon Phillips v. Montana Commission on Character and Fitness verklagte der in Maryland wohnende und im District of Columbia zugelassene Anwalt die Eignungskommission der Rechtsanwaltskammer von Montana im Washingtoner Gericht. Er behauptet, das Gericht sei zuständig, weil er sich in Washington auf die Zulassungserstreckung nach Montana vorbereitet habe und die Kammer Antragskorrespondenz an Personen in Washington sende. Er lebe in einem Vorort Washingtons im Staate Maryland. Eine Kommissarin sei als Rechtsanwältin zugelassen und habe Washington besucht.
Der Bundesgericht der Hauptstadt wies die Klage am 30. April 2021 mangels Zuständigkeit ab. Kein Merkmal der general Jurisdiction liege vor: Keine Niederlassung, keine Kundenbeziehungen, keine Verhandlungen oder Verträge, kein Personal verknüpfen die Kommission mit Washington. Auch die specific Jurisdiction ermangelt fallspezifisch aller erforderlichen Merkmale. Die Korrespondenz ging nach Maryland, nicht nach Washington. Die Kammer wirbt auch nicht um Antragsteller aus Washington für die Zulassung in Montana. Schließlich prüft das Gericht die verfassungsgebotenen Beziehungen zwischen Forum und Beklagten und findet keine.
Im Fall Solon Phillips v. Montana Commission on Character and Fitness verklagte der in Maryland wohnende und im District of Columbia zugelassene Anwalt die Eignungskommission der Rechtsanwaltskammer von Montana im Washingtoner Gericht. Er behauptet, das Gericht sei zuständig, weil er sich in Washington auf die Zulassungserstreckung nach Montana vorbereitet habe und die Kammer Antragskorrespondenz an Personen in Washington sende. Er lebe in einem Vorort Washingtons im Staate Maryland. Eine Kommissarin sei als Rechtsanwältin zugelassen und habe Washington besucht.
Der Bundesgericht der Hauptstadt wies die Klage am 30. April 2021 mangels Zuständigkeit ab. Kein Merkmal der general Jurisdiction liege vor: Keine Niederlassung, keine Kundenbeziehungen, keine Verhandlungen oder Verträge, kein Personal verknüpfen die Kommission mit Washington. Auch die specific Jurisdiction ermangelt fallspezifisch aller erforderlichen Merkmale. Die Korrespondenz ging nach Maryland, nicht nach Washington. Die Kammer wirbt auch nicht um Antragsteller aus Washington für die Zulassung in Montana. Schließlich prüft das Gericht die verfassungsgebotenen Beziehungen zwischen Forum und Beklagten und findet keine.