/**/
• • Haftungsimmunität schützt Forum nicht • • Server in USA: Ausländerzuständigkeit? • • Amerikanisches Gericht unzuständig für Ortsfremde • • Werbung für Überflüssiges illegal? • • Bauplan-Troll verliert Verletzungsklage • • Reverse Confusion im Markenrecht • • Kein Handelsregistereintrag: Direktor verklagt • • Nachweis ausreichenden Markenwarenverkaufs • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 12. Mai 2021

Crypto-Geld-Verleumdung und Markenverletzung

 

.   Konkurriende Crypto-Währungsfirmen behaupteten wechselseitig Unterstellungen der rechtswidrigen Markenverwendung und Verleumdungen durch solche Unterstellungen. Die Klage wegen der Verwendung der Klägermarke durch die Beklagten als natürliche und juristische Personen mündete im Fall Safex Foundation Inc. v. Safeth Ltd. in einer erst vorläufiges Verbot mit einer Restraining Order und einer Temporary Injunction, dann ein dauerhaftes Verbot mit einer Permanent Injunction ein, die die Urteilsbegründung vom 12. Mai 2021 leicht nachvollziehbar macht.

Ein vorläufiges Verleumdungsverbot erging ebenfalls, weil die Beklagten trotz der Prorogationsregel für Gesellschaften keinen Anwalt beizogen, entgegen der Gerichtsregeln keinen Verteidigungsschriftsatz einreichten und lediglich mit neun EMailnachrichten dem Gericht unterbreiteten, die angeblichen falschen Aussagen seien wahr. Die natürlichen Personen der beklagten und weiterhin nicht anwaltlich vertretenen juristischen Person hatten dem Bundesgericht der Hauptstadt in Washington, DC, erklärt, sie würden mit dem dauerhaften Verbot leben können, weshalb das Gericht im Einvernehmen mit der Klägerin das Verbot erließ.

Gegen die juristische Person könnte das Gericht nur ein Versäumnisurteil erlassen, wozu es lehrreich seine Zuständigkeit prüft und nur für die Marke, die bundesrechtlicher Natur ist, bejaht. Mangels der persönlichen Zuständigkeit in Bezug auf die Verleumdung nach dem Long Arm Statute, das auf eine Verleumdung im Gerichtsbezirk abstellt, kann es die Injunction nicht auf die beklagte Gesellschaft erstrecken.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.