Klage nach Enthüllung diskriminierender Werbseite
CK • Washington. Im Fall Laufer v. Alamac Inc. legt die Klägerin, die 557 ähnliche Schadensersatzprozesse betreibt, dar, dass ein Gasthaus mit seiner Webseite den Americans with Disabilities Act verletzt, weil es nicht behindertengerechte Eigenschaften des Anwesens beschreibt. Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 17. Mai 2021 gegen sie, weil ihr mangels eines konkreten Schadens die Aktivlegitimation fehlt. Für diese reicht es selbst bei einer Gesetzesverfehlung nicht, dass die Verfehlung bewiesen werden kann. Sie erfordert auch eine konkrete, partikularisierte, akute oder unmittelbar drohende Schädigung als Folge der Verfehlung. Diese konnte die Klägerin nicht durch eine geplante, doch durch die Fehler vereitelte Reise mit Aufenthalt bei der Beklagten nachweisen. Ihre Absicht, irgendwann eine USA-Rundreise umzusetzen, reicht ebenso wenig wie das subjektive Gefühl der Herabsetzung, Entwürdigung und Vorenthaltung informationeller Rechte durch die mangelhafte Webseite, auch wenn das Gesetz gerade die Würde des Menschen garantieren will.