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Donnerstag, den 27. Mai 2021

Verzug bei Fehlermeldung an Hersteller

 
.   Ist eine Ware defekt, steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten nach dem in vielen Staaten adaptierten Art. 2 Uniform Commercial Code, einem Modellgesetz, zu. Im Revisionsentscheid Carhartt Inc. v. Innovative Textiles Inc. war der Artikel nach dem Recht von Michigan in Mich. Comp. Laws §440.2607(3)(a) zu prüfen. Es besagt: the buyer must within a reasonable time after he discovers or should have discovered any breach notify the seller of breach or be barred from any remedy.

Die Parteien streiten sich um die rechtzeitige Mängelrüge. Der Kunde hatte regelmäßig dem Lieferanten mitgeteilt, er würde die Feuerresistenz gelieferter Textilien mit laufenden Stichproben prüfen. Er meldete ihm jedoch erst 2016 Mängel in Lieferungen aus 2014. Das Untergericht lastete den Verzug dem Kunden an, ohne den Geschworenen die Beweise zur Würdigung und Subsumtion vorzulegen. Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti bestätigte am 27. Mai 2021, dass der Richter bei einer eindeutigen Faktenlage allein würdigen und subsumieren darf.

Hier war die Frage des angemessenen Rügezeitraums zur Meldung noch nicht vom Obergericht in Michigan beantwortet worden. Die Revision musste dessen wahrscheinliche Einschätzung prognostizieren und entschied, dass die Tatsachenfrage der reasonable Time im vorliegenden Fall so uneindeutig war, dass sie der Jury vorzulegen ist. Das Urteil wird daher aufgehoben und erneut dem Untergericht vorgelegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.