Durchsetzung des Webseitenmarketingvertrags
CK • Washington. Im Revisionsentscheid <Don't Look Media LLC v. Fly Victor Ltd. vom 4. Juni 2021 stritten die Parteien um die Nichterfüllung eines Webseitenvertrags, nach dem Beklagte eine Domain nutzen, eine Webseite betreiben und bewerben sowie Einnahmen mit der Domaininhaberin teilen sollten. Durch die Beteiligung von Briefkastenfirmen sollen die Beklagten der Klägerin diese Einnahmen vorenthalten haben, und zwar derart deliktisch, dass ihre Handlungen dem Antimafiagesetz Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act unterfielen.
RICO enthält eine besondere Zustellungsregel, nach der die Klage in jedem Bundesgerichtsbezirk zugestellt werden darf, in dem die Beklagten zu finden sind. Diesen Ansatz sah die Klägerin auch als Zuständigkeitsregelung an, stellte die Klage den Beklagten in England zu und behauptete, das US-Gericht sei zuständig. Das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks der USA beurteilte diese Regel hingegen als reine Zustellungsbestimmung, die zudem nicht im Ausland wirke, weil das Ausland keinen Bundesgerichtsbezirk darstelle.
Ohne Kontakte im Sinne einer regelmäßigen Geschäftstätigkeit der Beklagten mit den USA sei ohnehin keine Ausübung der amerikanischen Gerichtsbarkeit über die Beklagten ähnlich der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht denkbar. Auch deshalb sei die Klage abzuweisen. Schließlich hätten die Beklagten mit falschem Antrag, doch inhaltlich richtig und erfolgreich argumentiert, eine vertragliche Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel verweise auf englisches Recht und die englische Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung ist lehrreich und leicht verständlich begründet und bei Prozessen im Südosten der USA richtungsweisend.
RICO enthält eine besondere Zustellungsregel, nach der die Klage in jedem Bundesgerichtsbezirk zugestellt werden darf, in dem die Beklagten zu finden sind. Diesen Ansatz sah die Klägerin auch als Zuständigkeitsregelung an, stellte die Klage den Beklagten in England zu und behauptete, das US-Gericht sei zuständig. Das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks der USA beurteilte diese Regel hingegen als reine Zustellungsbestimmung, die zudem nicht im Ausland wirke, weil das Ausland keinen Bundesgerichtsbezirk darstelle.
Ohne Kontakte im Sinne einer regelmäßigen Geschäftstätigkeit der Beklagten mit den USA sei ohnehin keine Ausübung der amerikanischen Gerichtsbarkeit über die Beklagten ähnlich der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht denkbar. Auch deshalb sei die Klage abzuweisen. Schließlich hätten die Beklagten mit falschem Antrag, doch inhaltlich richtig und erfolgreich argumentiert, eine vertragliche Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel verweise auf englisches Recht und die englische Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung ist lehrreich und leicht verständlich begründet und bei Prozessen im Südosten der USA richtungsweisend.