×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 04. Juni 2021

Durchsetzung des Webseitenmarketingvertrags

 
.   Im Revisionsentscheid Don't Look Media LLC v. Fly Victor Ltd. vom 4. Juni 2021 stritten die Parteien um die Nichterfüllung eines Webseitenvertrags, nach dem Beklagte eine Domain nutzen, eine Webseite betreiben und bewerben sowie Einnahmen mit der Domaininhaberin teilen sollten. Durch die Beteiligung von Briefkastenfirmen sollen die Beklagten der Klägerin diese Einnahmen vorenthalten haben, und zwar derart deliktisch, dass ihre Handlungen dem Antimafiagesetz Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act unterfielen.

RICO enthält eine besondere Zustellungsregel, nach der die Klage in jedem Bundesgerichtsbezirk zugestellt werden darf, in dem die Beklagten zu finden sind. Diesen Ansatz sah die Klägerin auch als Zuständigkeitsregelung an, stellte die Klage den Beklagten in England zu und behauptete, das US-Gericht sei zuständig. Das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks der USA beurteilte diese Regel hingegen als reine Zustellungsbestimmung, die zudem nicht im Ausland wirke, weil das Ausland keinen Bundesgerichtsbezirk darstelle.

Ohne Kontakte im Sinne einer regelmäßigen Geschäftstätigkeit der Beklagten mit den USA sei ohnehin keine Ausübung der amerikanischen Gerichtsbarkeit über die Beklagten ähnlich der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht denkbar. Auch deshalb sei die Klage abzuweisen. Schließlich hätten die Beklagten mit falschem Antrag, doch inhaltlich richtig und erfolgreich argumentiert, eine vertragliche Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel verweise auf englisches Recht und die englische Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung ist lehrreich und leicht verständlich begründet und bei Prozessen im Südosten der USA richtungsweisend.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER