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Dienstag, den 13. Juli 2021

Betrügerisches Fotomodell: 30-faches Honorar

 
.   Über eine Agentur engagierte die Beklagte das klagende Fotomodell für einen Tag und zahlte vertragsgemäß das Honorar von $3000 nach Rechnungserhalt. Die Klägerin verklagte sie auf $90000, weil sie sie nicht am Ende des Arbeitstages bezahlt hatte, wie es das Gesetz von Kalifornien bestimmt. Die Beklagte wandte Betrug ein, und die Klägerin verlangte die sofortige Abweisung nach dem SLAPP-Gesetz, das die Durchsetzung von Verfassungs- und gesetzlichen Ansprüchen stärken soll.

Im Fall Brighton Collectibles LLC v. Hockey entschied das zweite Revisionsgericht Kaliforniens am 24. Juni 2021 gegen den SLAPP-Einwand. Er könne nicht greifen, denn das Modell (1) … failed to show that the claim arose from protected conduct, and (2) even if she did, Brighton showed a probability of prevailing.

Ihre Erfolgsaussicht nach dem zweiten SLAPP-Merkmal fehle, denn die Merkmale eines Betrugs seien offensichtlich: (1) Hockey failed to disclose a material fact, (2) Hockey had a duty to disclose that fact, (3) Hockey intended to induce Brighton to rely on the fact, (4) Brighton justifiably relied on it, and (5) damages.

Die vorenthaltene wichtige Information bestehe darin, dass das Modell abweichend vom Agenturvertrag vergütet werden wollte. Sie war zur Offenlegung dieser bedeutsamen Tatsache verpflichtet, während die Beklagte von der üblichen Praxis der Zahlung nach Rechnungslegung ausgehen durfte. Der Schaden bestehe in der Strafbestimmung des Arbeitsschutzgesetzes mit einer Strafe von $90000 und den Kosten des Rechtsstreits. Mehr verlange das zweite Merkmale des SLAPP-Gesetzes nicht. Ohne Aussicht auf Erfolg greife der Einwand nicht, und die Klage bleibt wegen des Betrugs ohne Erfolg.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.