Unterwanderung durch Nazi verleumdet nicht
CK • Washington. Der Revisionsbeschluss Glen Allen v. Heidi Beirich vom 13. Juli 2021 legt die Verleumdungsmerkmale bei Berichten einer Bürgerrechtsorganisation dar, die die Unterwanderung eines Stadtjustizamts durch einen Nazijuristen belegen. Sie zeigten die Verbindungen zwischen dem Kläger und der National Alliance auf und beeinflussten seinen Rauswurf aus dem Stadtamt.
Er verklagte die Organisation auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Verleumdung und auf Aufhebung des Gemeinnützigkeitsstatus der Organisation. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond bestätigte die Klagabweisung, nachdem es in Bezug auf die Verleumdung die Wirkung gestohlener NA-Akten, die die Mitgliedschaft beweisen, erörterte. Beim Gemeinnützigkeitsstatus fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation.
Der erste Verfassungszusatz schützt die Meinungsfreiheit und lasse einen Verleumdungsanspruch wegen der behaupteten Unterwanderung nicht zu. Soweit das Wort Unterwanderung/Inflitration eine harmlose Übertreibung darstelle, hatte das Untergericht recht. Die Wortwahl bei einer Meinungsäußerung sei im Zusammenhang zu würdigen und falle bei den Berichten nicht aus dem Rahmen. Der Parteihintergrund des Klägers sei bei seiner Beurteilung der Beteiligung an von der Partei gehasste Bürger bedeutsam. Das Wort besage nichts Nachteiliges über die Kompetenz des Klägers als Jurist. Die Klage war daher abzuweisen.
Er verklagte die Organisation auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Verleumdung und auf Aufhebung des Gemeinnützigkeitsstatus der Organisation. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond bestätigte die Klagabweisung, nachdem es in Bezug auf die Verleumdung die Wirkung gestohlener NA-Akten, die die Mitgliedschaft beweisen, erörterte. Beim Gemeinnützigkeitsstatus fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation.
Der erste Verfassungszusatz schützt die Meinungsfreiheit und lasse einen Verleumdungsanspruch wegen der behaupteten Unterwanderung nicht zu. Soweit das Wort Unterwanderung/Inflitration eine harmlose Übertreibung darstelle, hatte das Untergericht recht. Die Wortwahl bei einer Meinungsäußerung sei im Zusammenhang zu würdigen und falle bei den Berichten nicht aus dem Rahmen. Der Parteihintergrund des Klägers sei bei seiner Beurteilung der Beteiligung an von der Partei gehasste Bürger bedeutsam. Das Wort besage nichts Nachteiliges über die Kompetenz des Klägers als Jurist. Die Klage war daher abzuweisen.