Nicht so schnell, Markenzocker!
Als er erfuhr, dass Apple dasselbe Wort als Marke angemeldet hatte, beeilte er sich, den Nachweis durch das Inverkehrbringen von Software zu erbringen, indem er seinem Entwickler versprach, er würde Apple verklagen können, sobald die Software veröffentlicht werde. Dann würde die Kasse klingeln, und er solle sich schon einmal einen Lamborghini-Sportwagen aussuchen. Er brachte die Software tatsächlich heraus, wenn auch in einer fehlerhaften Fassung.
Apple ging mit einem Löschungsantrag gegen ihn vor und gewann im Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA am 13. Juli 2021 mit der Begründung, diese Art der schlampigen Verwendung erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Die gutgläubige Verwendungsabsicht sei nachweislich nicht vorhanden gewesen. Der Anbieter bezweckte lediglich die schnelle Klage gegen Apple, während ihm bis zur letzten Minute eine durchdachte Software und selbst die notwendige Organisation zum Softwarehandel fehlte. Das Gericht stimmte Apple zu, dass das zusammengeschusterte Programm die Vorgaben verfehlt. Der Hauch von Bösgläubigkeit ist in der lehrreichen Begründung unverkennbar.