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Donnerstag, den 15. Juli 2021

Nicht so schnell, Markenzocker!

 
Markensymbol R im Kreis
.   Wer eine Marke in Zukunft nutzen will und auf der Intent to Use-Rechtsgrundlage des Lanham Act anmeldet, erhält nach der Prüfung des Bundesmarkenamts eine Genehmigung, der vom Anmelder der Nachweis der Verwendung im Verkehr zwischen den US-Staaten oder mit dem Ausland folgen muss. Im Revisionsentscheid Social Technologies LLC v. Apple Inc. erregte der Anmelder Aufsehen mit der Art und Weise, wie er diese Verwendung mit einer noch nicht entwickelten Software anfeuerte.

Als er erfuhr, dass Apple dasselbe Wort als Marke angemeldet hatte, beeilte er sich, den Nachweis durch das Inverkehrbringen von Software zu erbringen, indem er seinem Entwickler versprach, er würde Apple verklagen können, sobald die Software veröffentlicht werde. Dann würde die Kasse klingeln, und er solle sich schon einmal einen Lamborghini-Sportwagen aussuchen. Er brachte die Software tatsächlich heraus, wenn auch in einer fehlerhaften Fassung.

Apple ging mit einem Löschungsantrag gegen ihn vor und gewann im Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA am 13. Juli 2021 mit der Begründung, diese Art der schlampigen Verwendung erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Die gutgläubige Verwendungsabsicht sei nachweislich nicht vorhanden gewesen. Der Anbieter bezweckte lediglich die schnelle Klage gegen Apple, während ihm bis zur letzten Minute eine durchdachte Software und selbst die notwendige Organisation zum Softwarehandel fehlte. Das Gericht stimmte Apple zu, dass das zusammengeschusterte Programm die Vorgaben verfehlt. Der Hauch von Bösgläubigkeit ist in der lehrreichen Begründung unverkennbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.