• • Nicht so schnell, Markenzocker! • • Unterwanderung durch Nazi verleumdet nicht • • Betrügerisches Fotomodell: 30-faches Honorar • • Nackt im Umkleideraum und TV • • Forum warnt Leser vor Drittbeitrag: Haftung? • • Monopolisierung des Sozialen Netzwerke-Markts • • Trotz NDA B2C plagiiert statt investiert • • Im Internet beleidigt: $22,5 Mio. Schadensersatz • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 21. Juli 2021

Bösgläubiger Ausschluss aus Videoplattform

 
.   Die Einschränkung der Nutzung von Social Media-Konten nimmt vor Gerichten wie in der Politik neue Formen an. trump argumentierte, die Plattformen hätten zuviel Macht; ihnen müssten die Flügel gestutzt werden, weil sie seine Geistesblitze neutralisierten. Dem Kongress liegen Gesetzesvorlagen vor, diese Auffassung durch eine Änderung von §230 Communications Decency Act zu validieren. Die Gerichte vertreten hingegen die Auffassung, dass das Gesetz gilt und die Haftungsimmunität der Foren wirksam einschränkt.

Dagegen wandte sich der Revisionsantrag, der in die Entscheidung vom 21. Juli 2021 im Fall James Domen v. Vimeo, Inc. mündete. Freedom of Speech als Meinungsfreiheit sei nach dem Ersten Verfassungszusatz eine Garantie des Staats gegenüber dem Bürger, bestätigt die Rechtsprechung seit Ewigkeiten. Die Kläger wandten sich deshalb an die Nutzungsbedingungen mit der Behauptung, das beklagte Filmforum habe bösgläubig und diskriminierend ihr Konto geschlossen statt korrigierend die vom Forum kritisierten Filme der Kläger zu löschen.

Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City kommentierte die politische Entwicklung. Es schlug sich jedoch auf die Seite des geltenden Rechts. Die Nutzungsbedingungen des Forums verböten wirksam Bekehrungsvideos über Geschlechterrollen, die die Kläger vertragsverletzend eingestellt hatten. Welche Rechtsfolge, Ausschluss oder Löschung, das Forum wählt, falle in sein Ermessen. Eine Diskriminierung im Sinne von Bundes-Antidiskriminierungsgesetzen, dem New York Sexual Orientation Non-Discrimination Act oder dem California Unruh Act liege nicht vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.