Bösgläubiger Ausschluss aus Videoplattform
CK • Washington. Die Einschränkung der Nutzung von Social Media-Konten nimmt vor Gerichten wie in der Politik neue Formen an. trump argumentierte, die Plattformen hätten zuviel Macht; ihnen müssten die Flügel gestutzt werden, weil sie seine Geistesblitze neutralisierten. Dem Kongress liegen Gesetzesvorlagen vor, diese Auffassung durch eine Änderung von §230 Communications Decency Act zu validieren. Die Gerichte vertreten hingegen die Auffassung, dass das Gesetz gilt und die Haftungsimmunität der Foren wirksam einschränkt.
Dagegen wandte sich der Revisionsantrag, der in die Entscheidung vom 21. Juli 2021 im Fall James Domen v. Vimeo, Inc. mündete. Freedom of Speech als Meinungsfreiheit sei nach dem Ersten Verfassungszusatz eine Garantie des Staats gegenüber dem Bürger, bestätigt die Rechtsprechung seit Ewigkeiten. Die Kläger wandten sich deshalb an die Nutzungsbedingungen mit der Behauptung, das beklagte Filmforum habe bösgläubig und diskriminierend ihr Konto geschlossen statt korrigierend die vom Forum kritisierten Filme der Kläger zu löschen.
Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City kommentierte die politische Entwicklung. Es schlug sich jedoch auf die Seite des geltenden Rechts. Die Nutzungsbedingungen des Forums verböten wirksam Bekehrungsvideos über Geschlechterrollen, die die Kläger vertragsverletzend eingestellt hatten. Welche Rechtsfolge, Ausschluss oder Löschung, das Forum wählt, falle in sein Ermessen. Eine Diskriminierung im Sinne von Bundes-Antidiskriminierungsgesetzen, dem New York Sexual Orientation Non-Discrimination Act oder dem California Unruh Act liege nicht vor.
Dagegen wandte sich der Revisionsantrag, der in die Entscheidung vom 21. Juli 2021 im Fall James Domen v. Vimeo, Inc. mündete. Freedom of Speech als Meinungsfreiheit sei nach dem Ersten Verfassungszusatz eine Garantie des Staats gegenüber dem Bürger, bestätigt die Rechtsprechung seit Ewigkeiten. Die Kläger wandten sich deshalb an die Nutzungsbedingungen mit der Behauptung, das beklagte Filmforum habe bösgläubig und diskriminierend ihr Konto geschlossen statt korrigierend die vom Forum kritisierten Filme der Kläger zu löschen.
Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City kommentierte die politische Entwicklung. Es schlug sich jedoch auf die Seite des geltenden Rechts. Die Nutzungsbedingungen des Forums verböten wirksam Bekehrungsvideos über Geschlechterrollen, die die Kläger vertragsverletzend eingestellt hatten. Welche Rechtsfolge, Ausschluss oder Löschung, das Forum wählt, falle in sein Ermessen. Eine Diskriminierung im Sinne von Bundes-Antidiskriminierungsgesetzen, dem New York Sexual Orientation Non-Discrimination Act oder dem California Unruh Act liege nicht vor.