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Donnerstag, den 22. Juli 2021

Welches Vertragsrecht ist anwendbar?

 
.   Das Bundesgericht in Bismarck muss bei nichtbundesrechtlich begründeten Ansprüchen das Recht des Staates, in dem es sitzt, einschließlich des dortigen Binnen-IPR anwenden, bestätigte in Northern Bottling Co. Inc. v. PepsiCo Inc. die Revision am 22. Juli 2021. Der Vertrag zwischen den Parteien gewährt nach dem Recht des Staates New York eine territoriale Vertriebsexklusivität, um die der Streit geht. Das IPR von North Dakota respektiert die vertragliche Rechtswahl.

Aber welches Recht gilt, wenn der Vertrag nur das Recht von New York bestimmt? Ist es das Vertragsrecht des Common Law? Oder das für gewerbliche Verhältnisse konzipierte Vertragsrecht des Modellgesetzes Uniform Commercial Code, den der Staat New York adoptierte und adaptierte und welches günstiger für die Klägerin wirkt?

Vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis siegte die Beklagte. Die Klägerin hatte nicht nur auf das ungünstigere Common Law plädiert, sondern auch einen vergleichbaren, ungünstigen Präzedenzfall zitiert, der nach ihrer Auffassung das Ergebnis nach UCC und Common Law gleichsetzen sollte. Sie darf nicht in der Revision umschwenken. Nach dem Common Law von New York besteht keine Schutzpflicht der Beklagten für Verletzungen der Gebietsexklusivität durch Dritte, erklärt das Gericht schließlich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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