• • Silberlösungsverkauf als Religionsfreiheit • • Rüge der Nacht-und-Nebel-Aktion diffamiert • • Hassgruppe ist diffamiert und verliert Spenden • • Enteignet die Hinterlegungspflicht Verlage? • • Welches Vertragsrecht ist anwendbar? • • Bösgläubiger Ausschluss aus Videoplattform • • Nicht so schnell, Markenzocker! • • Unterwanderung durch Nazi verleumdet nicht • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 14. Aug. 2021

Vermutung des freien Pressezugangs

 
.   Ein Presseverband fordert den Zugang zu Überwachungsaufnahmen aus dem Kapitol, das am 5. Januar 2021 von gewalttätigen trump-Horden überrannt wurde. Das Gericht lud die USA zur Stellungnahme ein, die sich gegen die Freigabeanträge nach der Pressefreiheitsgarantie und dem Common Law richtet. Die Verfassung stattet die Presse mit einer Vermutung des freien Zugangs zu staatlichen Daten aus, die nur in engen Grenzen verweigert werden dürfen.

Am 13. August 2021 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall In re Application to Access to Certain Sealed Video Exhibits gegen die Freigabe von zwei Videos. Der Staat hatte die Freigabe von zehn Videos befürwortet, weil sie zum Teil in anderen Verfahren, beispielsweise Strafprozessen gegen die Aufrührer trumps, veröffentlicht wurden. Das Gericht bestimmte, dass die Vermutung deshalb greifen darf. Die nichtveröffentlichten Videos sind jedoch von nationalem Sicherheitsinteresse: Ihre Veröffentlichung würde Angreifer in die Lage versetzten, das Kapitol wieder anzugreifen. Es wandte sich dann dem Common-Law-Zugangsrecht mit folgenden Merkmalen zu:
(1) the need for public access to the documents at issue; (2) the extent of previous public access to the documents; (3) the fact that someone has objected to disclosure, and the identity of that person; (4) the strength of any property and privacy interests asserted; (5) the possibility of prejudice to those opposing disclosure; and (6) the purposes for which the documents were introduced during the judicial proceedings.
Hier sei der Bedarf nicht groß, weil bereits Unmengen veröffentlicht sind. Auch ohne Strafprozesse sei der Zugang zu den Videos aus Sicherheitsgründen eingeschränkt, sodass kein ungewöhnliches Vorenthalten vorliege. Der Staat habe haltbare Einwände behauptet. Das öffentliche Interesse an der Nichtvorwegnahme von Prozessbeweisen wiege schwer. Die Kapitolpolizei müsse kritische Sicherheitsinformationen der Öffentlichkeit vorenthalten dürfen, wenn die Gefahr von Angriffen bestehe. Nur der letzte Faktor spreche für die Freigabe, weil die Videos bereits vertraulich in Haftprüfungsterminen gezeigt wurden. Insgesamt sei die Abwägung mit fünf gegen einen Faktor vorzunehmen, bei der dem sechsten Faktor kein überwiegendes Gewicht zukomme.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.