Filmautor angestellt oder freiberuflich?
CK • Washington. Der Revisionsentscheid Horror Inc. v. Victor Miller vom 30. September 2021 betrifft die Einordnung eines Filmbuchverfassers als angestellt oder freiberuflich und die daraus resultierende vorhandene oder fehlende Berechtigung zur Kündigung einer Urheberrechtszession des Werkes an den Filmproduzenten. Nach §203 des Copyright Act darf die Abtretung vom ursprünglichen Urheberrechtsinhaber gekündigt werden.
Entscheidend ist, ob der Verfasser oder der Produzent, der ihn beauftragte, Inhaber des Urheberrechts war. Mit der Schöpfung des Werkes gehören beim Angestellten alle Rechte kraft Gesetzes nach dem Work Made for Hire-Grundsatz dem Arbeitgeber. Ohne einen Work Made for Hire-Vertrag verbleiben hingegen alle Rechte beim Freiberufler, Independent Contractor, der sie nach Belieben verwerten oder abtreten darf.
Der Produzent behauptete, dass die Mitgliedschaft des Verfassers in der Filmschaffendengewerkschaft und die Eigenbindung des Produzenten an deren Tarifvertrag die Angestellteneigenschaft bestätige. Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City sah darin hingegen lediglich ein Indiz, während alle sonstigen maßgeblichen Faktoren für eine freiberufliche Tätigkeit sprechen. Deshalb ist seine Kündigung nach §230 wirksam.
Entscheidend ist, ob der Verfasser oder der Produzent, der ihn beauftragte, Inhaber des Urheberrechts war. Mit der Schöpfung des Werkes gehören beim Angestellten alle Rechte kraft Gesetzes nach dem Work Made for Hire-Grundsatz dem Arbeitgeber. Ohne einen Work Made for Hire-Vertrag verbleiben hingegen alle Rechte beim Freiberufler, Independent Contractor, der sie nach Belieben verwerten oder abtreten darf.
Der Produzent behauptete, dass die Mitgliedschaft des Verfassers in der Filmschaffendengewerkschaft und die Eigenbindung des Produzenten an deren Tarifvertrag die Angestellteneigenschaft bestätige. Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City sah darin hingegen lediglich ein Indiz, während alle sonstigen maßgeblichen Faktoren für eine freiberufliche Tätigkeit sprechen. Deshalb ist seine Kündigung nach §230 wirksam.