Filmautor angestellt oder freiberuflich?

Entscheidend ist, ob der Verfasser oder der Produzent, der ihn beauftragte, Inhaber des Urheberrechts war. Mit der Schöpfung des Werkes gehören beim Angestellten alle Rechte kraft Gesetzes nach dem Work Made for Hire-Grundsatz dem Arbeitgeber. Ohne einen Work Made for Hire-Vertrag verbleiben hingegen alle Rechte beim Freiberufler, Independent Contractor, der sie nach Belieben verwerten oder abtreten darf.
Der Produzent behauptete, dass die Mitgliedschaft des Verfassers in der Filmschaffendengewerkschaft und die Eigenbindung des Produzenten an deren Tarifvertrag die Angestellteneigenschaft bestätige. Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City sah darin hingegen lediglich ein Indiz, während alle sonstigen maßgeblichen Faktoren für eine freiberufliche Tätigkeit sprechen. Deshalb ist seine Kündigung nach §230 wirksam.