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Donnerstag, den 21. Okt. 2021

Die Böswilligkeit einer Verleumdung

 
.   Im Revisionsentscheid Peter Brimelow v. The New York Times Co. vom 21. Oktober 2021 erklärt das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City das Merkmal der Böswilligkeit, welches zu den Tatbestandsmerkmalen der Verleumdung zählen kann. Es ist erforderlich, wenn das Opfer eine Person des öffentlichen Interesses, public Figure, ist.

Der Kläger ging wegen fünf Zeitungsberichten gegen die beklagte Zeitung vor, die seine Webseite als von Hass animierte Publikation bezeichnete. Das Gericht stellt fest, dass er weithin als Buchautor und Journalist bekannt ist und damit eine public Figure darstellt. Somit ist actual Malice, Böswilligkeit seitens der Zeitung, als Tatbestandsmerkmal erforderlich.

Der Kläger muss dieses Merkmal beweisen können, und der Anspruch an diesen Beweis ist hoch, denn die Pressefreiheit ist ein geschütztes Grundrecht. Der Beweis erfordert, dass die Beklagte wissentlich oder grob fahrlässig Zweifel an der Richtigkeit der Berichterstattung hatte und diese Zweifel durch Handlungen und Äußerungen der Zeitung deutlich werden. Es reicht nicht aus zu beweisen, dass eine vernünftige Person ihren Bericht anders oder gar nicht veröffentlicht hätte.

In diesem Fall konnte der Kläger den Beweis der subjektiven Böswilligkeit bei einer Falschberichterstattung nicht erbringen, sondern allenfalls eine fahrlässig unrichtige oder schludrige Berichterstattung schlüssig behaupten. Letztere würde die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Defamation nicht erfüllen, sodass die Klage schon im Frühstadium des Prozesses abzuweisen war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.