Die Böswilligkeit einer Verleumdung
CK • Washington. Im Revisionsentscheid Peter Brimelow v. The New York Times Co. vom 21. Oktober 2021 erklärt das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City das Merkmal der Böswilligkeit, welches zu den Tatbestandsmerkmalen der Verleumdung zählen kann. Es ist erforderlich, wenn das Opfer eine Person des öffentlichen Interesses, public Figure, ist.
Der Kläger ging wegen fünf Zeitungsberichten gegen die beklagte Zeitung vor, die seine Webseite als von Hass animierte Publikation bezeichnete. Das Gericht stellt fest, dass er weithin als Buchautor und Journalist bekannt ist und damit eine public Figure darstellt. Somit ist actual Malice, Böswilligkeit seitens der Zeitung, als Tatbestandsmerkmal erforderlich.
Der Kläger muss dieses Merkmal beweisen können, und der Anspruch an diesen Beweis ist hoch, denn die Pressefreiheit ist ein geschütztes Grundrecht. Der Beweis erfordert, dass die Beklagte wissentlich oder grob fahrlässig Zweifel an der Richtigkeit der Berichterstattung hatte und diese Zweifel durch Handlungen und Äußerungen der Zeitung deutlich werden. Es reicht nicht aus zu beweisen, dass eine vernünftige Person ihren Bericht anders oder gar nicht veröffentlicht hätte.
In diesem Fall konnte der Kläger den Beweis der subjektiven Böswilligkeit bei einer Falschberichterstattung nicht erbringen, sondern allenfalls eine fahrlässig unrichtige oder schludrige Berichterstattung schlüssig behaupten. Letztere würde die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Defamation nicht erfüllen, sodass die Klage schon im Frühstadium des Prozesses abzuweisen war.
Der Kläger ging wegen fünf Zeitungsberichten gegen die beklagte Zeitung vor, die seine Webseite als von Hass animierte Publikation bezeichnete. Das Gericht stellt fest, dass er weithin als Buchautor und Journalist bekannt ist und damit eine public Figure darstellt. Somit ist actual Malice, Böswilligkeit seitens der Zeitung, als Tatbestandsmerkmal erforderlich.
Der Kläger muss dieses Merkmal beweisen können, und der Anspruch an diesen Beweis ist hoch, denn die Pressefreiheit ist ein geschütztes Grundrecht. Der Beweis erfordert, dass die Beklagte wissentlich oder grob fahrlässig Zweifel an der Richtigkeit der Berichterstattung hatte und diese Zweifel durch Handlungen und Äußerungen der Zeitung deutlich werden. Es reicht nicht aus zu beweisen, dass eine vernünftige Person ihren Bericht anders oder gar nicht veröffentlicht hätte.
In diesem Fall konnte der Kläger den Beweis der subjektiven Böswilligkeit bei einer Falschberichterstattung nicht erbringen, sondern allenfalls eine fahrlässig unrichtige oder schludrige Berichterstattung schlüssig behaupten. Letztere würde die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Defamation nicht erfüllen, sodass die Klage schon im Frühstadium des Prozesses abzuweisen war.