Onlinewerbung weicht von amtlicher Etikette ab
CK • Washington. Der Revisionsentscheid Cohen v. Conagra Brands Inc. vom 26. Oktober 2021 behandelt das Haftungsrisiko, dem sich ein Hersteller aussetzt, der nach einer amtlichen Produktprüfung eine Etikette mit Produktkennzeichnungen erhält, und dann in der Online-Werbung mehr als die Etikette über das Produkt erklärt. Die Kläger behaupteten, dass eine organisch wirkende Produktwerbung falsch oder irreführend sei.
Sie verlieren mit der Behauptung, dass das Verbraucherschutzrecht ihres Staates dem Bundesrecht vorgehe. Der Ansatz stimmt oft, aber nicht immer, und das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco erklärt, dass das für diese Produkte geltende Bundesgesetz dem Staatsrecht vorgehe. Soweit die Etikette auf einer amtlichen Prüfung beruhe, was im Untergericht noch genauer zu klären sei, sei seine Aussage unanfechtbar.
Derselbe Grundsatz sei auch auf die Onlinewerbung der beklagten Herstellerin anwendbar, soweit die Werbung die Aussagen der Etikette wiederhole. Da die Produktdarstellung im Internet jedoch weiter gehe als die Etikette, gelte kein Vorrang des Bundesrechts und damit keine Preemption, sondern die behaupteten Verletzungshandlungen seien im Untergericht vollständig nach dem einzelstaatlichen Verbraucherschutzrecht durchzuprüfen.
Sie verlieren mit der Behauptung, dass das Verbraucherschutzrecht ihres Staates dem Bundesrecht vorgehe. Der Ansatz stimmt oft, aber nicht immer, und das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco erklärt, dass das für diese Produkte geltende Bundesgesetz dem Staatsrecht vorgehe. Soweit die Etikette auf einer amtlichen Prüfung beruhe, was im Untergericht noch genauer zu klären sei, sei seine Aussage unanfechtbar.
Derselbe Grundsatz sei auch auf die Onlinewerbung der beklagten Herstellerin anwendbar, soweit die Werbung die Aussagen der Etikette wiederhole. Da die Produktdarstellung im Internet jedoch weiter gehe als die Etikette, gelte kein Vorrang des Bundesrechts und damit keine Preemption, sondern die behaupteten Verletzungshandlungen seien im Untergericht vollständig nach dem einzelstaatlichen Verbraucherschutzrecht durchzuprüfen.