EMailanschrift verrät treulose Vertragsausrede
CK • Washington. Eine schadensersatzauslösende Treuepflichtverletzung im Vertragsverhältnis konnte die Klägerin im am 16. November entschiedenen Fall Plesha v. Bestline International Research Inc. mit einer EMailanschrift der Beklagten beweisen. Die Beklagte hatte behauptet, der anspruchsbegründende Vertrag zwischen den Parteien würde die Beklagte falsch bezeichnen und sei nicht von ihrem Aufsichtsrat genehmigt worden.
Die Vertragsverletzung durch Nichtzahlung vereinbarter Beraterhonorare hatte das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC bereits bejaht, als es sich dem Schadensersatzanspruch aus dem Implied Covenant of Good Faith and Fair Dealing zuwandte. Es stellte zunächst fest, dass die Parteienkorrespondenz widersprüchliche Aussagen über die Vertragswirksamkeit und -erfüllung enthielt.
Erst wollte sich die Beklagte für die mangelnde Erfüllung entschuldigen, dann den Vertrag auflösen und schließlich floh sie in die obigen Ausreden. Das darf ihr nicht gelingen, erklärt das Gericht, denn die behauptete falsche Firmierung finde sich in der EMailanschrift der Beklagtenkorrespondenz. Auf diese durfte die Klägerin vertrauen. Selbst wenn die Firmierung handelsregisterlich anders lautet, ist eine abweichende Firmierung bei der Verwendung im Verkehr als doing business as - oder d/b/a - anerkannt und bindend.
Pro-Tipp: d/b/a auch im Handelsregister anmelden, damit es keinen Ärger gibt.
Die Vertragsverletzung durch Nichtzahlung vereinbarter Beraterhonorare hatte das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC bereits bejaht, als es sich dem Schadensersatzanspruch aus dem Implied Covenant of Good Faith and Fair Dealing zuwandte. Es stellte zunächst fest, dass die Parteienkorrespondenz widersprüchliche Aussagen über die Vertragswirksamkeit und -erfüllung enthielt.
Erst wollte sich die Beklagte für die mangelnde Erfüllung entschuldigen, dann den Vertrag auflösen und schließlich floh sie in die obigen Ausreden. Das darf ihr nicht gelingen, erklärt das Gericht, denn die behauptete falsche Firmierung finde sich in der EMailanschrift der Beklagtenkorrespondenz. Auf diese durfte die Klägerin vertrauen. Selbst wenn die Firmierung handelsregisterlich anders lautet, ist eine abweichende Firmierung bei der Verwendung im Verkehr als doing business as - oder d/b/a - anerkannt und bindend.
Pro-Tipp: d/b/a auch im Handelsregister anmelden, damit es keinen Ärger gibt.