Vertragsbruchklage ohne Jury abgeurteilt
CK • Washington. Der Kläger im Revisionsentscheid Eric Goss v. E.S.I. Cases & Accessories, Inc. vom 7. Dezember 2021 monierte als Vertragsverletzung das Vorenthalten einer vereinbarten Abfindung beim Ausscheiden aus dem beklagten Unternehmen, welches als Einrede die Verletzung eines Wettbewerbsverbots rügte. Zahlreiche EMails bewiesen dem Gericht, dass der Kläger seine Aktivitäten für ein ihm und seinem Bruder gehörendes Unternehmen konkurrierend nach dem Eintrtt bei der Beklagten fortsetzte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte zunächst, dass die Beweise, die üblicherweise im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, des US-Prozesses von beiden Seiten beigesteuert werden müssen, seine konkurrierende Tätigkeit nach der Einstellung bei der Beklagten fortsetzte. Damit verletzte er den Arbeitsvertrag, und dessen Kündigungsklausel verwehrt ihm die Abfindung bei Vertragsbruch.
Das Untergericht entschied, dass die Vorlage der Beweise an die Geschworenen für deren Subsumption nicht erfolge, denn es sei keine Vertragsklausel auslegungsbedürftig. Zudem enthalte der Sachverhalt keine widersprüchlichen oder unklaren Beweislage und erfordere deshalb keine Beweiswürdigung, für die die Jury zuständig wäre. Die Revision stimmte ihm zu:
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte zunächst, dass die Beweise, die üblicherweise im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, des US-Prozesses von beiden Seiten beigesteuert werden müssen, seine konkurrierende Tätigkeit nach der Einstellung bei der Beklagten fortsetzte. Damit verletzte er den Arbeitsvertrag, und dessen Kündigungsklausel verwehrt ihm die Abfindung bei Vertragsbruch.
Das Untergericht entschied, dass die Vorlage der Beweise an die Geschworenen für deren Subsumption nicht erfolge, denn es sei keine Vertragsklausel auslegungsbedürftig. Zudem enthalte der Sachverhalt keine widersprüchlichen oder unklaren Beweislage und erfordere deshalb keine Beweiswürdigung, für die die Jury zuständig wäre. Die Revision stimmte ihm zu:
Ambiguity "is defined in terms of whether a reasonably intelligent person viewing the contract objectively could interpret the language in more than one way." … As Goss was prohibited from engaging in "any outside business," his business activity on behalf of SGA while employed by ESI was sufficient to support his termination for cause.