• • COVID: Unversicherter Umsatzverlust • • Durchgriff zur Zuständigkeit des US-Gerichts • • Neue Gefahren für eingetragene US-Marken • • EMailanschrift verrät treulose Vertragsausrede • • Kläger bevorzugen einzelstaatliche Gerichte • • Die Praktikantin und das NDA • • Europäischer Kartellverstoß im US-Gericht • • Escheat: Beschwer des Mittelalters im 21. Jhd. • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 07. Dez. 2021

Vertragsbruchklage ohne Jury abgeurteilt

 
.   Der Kläger im Revisionsentscheid Eric Goss v. E.S.I. Cases & Accessories, Inc. vom 7. Dezember 2021 monierte als Vertragsverletzung das Vorenthalten einer vereinbarten Abfindung beim Ausscheiden aus dem beklagten Unternehmen, welches als Einrede die Verletzung eines Wettbewerbsverbots rügte. Zahlreiche EMails bewiesen dem Gericht, dass der Kläger seine Aktivitäten für ein ihm und seinem Bruder gehörendes Unternehmen konkurrierend nach dem Eintrtt bei der Beklagten fortsetzte.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte zunächst, dass die Beweise, die üblicherweise im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, des US-Prozesses von beiden Seiten beigesteuert werden müssen, seine konkurrierende Tätigkeit nach der Einstellung bei der Beklagten fortsetzte. Damit verletzte er den Arbeitsvertrag, und dessen Kündigungsklausel verwehrt ihm die Abfindung bei Vertragsbruch.

Das Untergericht entschied, dass die Vorlage der Beweise an die Geschworenen für deren Subsumption nicht erfolge, denn es sei keine Vertragsklausel auslegungsbedürftig. Zudem enthalte der Sachverhalt keine widersprüchlichen oder unklaren Beweislage und erfordere deshalb keine Beweiswürdigung, für die die Jury zuständig wäre. Die Revision stimmte ihm zu:
Ambiguity "is defined in terms of whether a reasonably intelligent person viewing the contract objectively could interpret the language in more than one way." … As Goss was prohibited from engaging in "any outside business," his business activity on behalf of SGA while employed by ESI was sufficient to support his termination for cause.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.