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Dienstag, den 14. Dez. 2021

Geschwärzter Anwalt in Gerichtsakten

 
.   Kurz vor seinem Abgang ließ trump Untersuchungen seiner behaupteten Feinde mit einem Auskunftsbefehl an Google anstellen, die eine Zeitung zu einem Prozess über die Freigabe der Informationen aus Gerichtsakten veranlassten. Gerichtsakten sind öffentlich, und wenn sie als Ausnahme der Presse vorenhalten werden, muss die Zulässigkeit der Offenlegung nach der Pressefreiheitsgarantie der Verfassung und nach Common Law geprüft werden. Dessen Anforderungen stellte das Bundesgericht der Hauptstadtbezirks am 6. Dezember 2021 so dar:

(1) the need for public access to the documents at issue;
(2) the extent of previous public access to the documents;
(3) the fact that someone has objected to disclosure, and the identity of that person;
(4) the strength of any property and privacy interests asserted;
(5) the possibility of prejudice to those opposing disclosure; and
(6) the purposes for which the documents were introduced during the judicial proceedings.
Bei der Freigabe stieß das Gericht auf ein Problem mit der aufzuhebenden Schwärzung eines Anwaltsnamens. Solange dieser nicht durch die Aufhebung in Verruf gerade im Zusammenhang mit merkwürdigen Untersuchungen gerate, bestehe keine besondere Besorgnis. Die Entscheidung ist presserechtlich nützlich, weil sie schließlich im Fall In re Application of the The York Times Co. for Access to Certain Sealed Court Records auch die Pressefreihat nach der Bundesverfassung mit diesen Erwägungen durchprüft:
… courts have traditionally used the "experience and logic" test to determine whether such a right applies. … Under the "experience" prong, a court considers "whether the place and process have historically been open to the press and general public." … Meanwhile, under the "logic" prong, a court asks "whether public access plays a significant positive role in the functioning of the particular process in question."







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.