• • Werbetafelgesetz als Redefreiheitszensur • • Terror in Internetforen: Haftung? • • Gerichtszuständigkeit für Internetzeitung • • Neuer Softwareentwickler bringt Wissen mit • • Geschwärzter Anwalt in Gerichtsakten • • Beweis der Zuständigkeit für Auslandsbeklagte • • Folge der unbewiesenen Online-Vertragsklausel • • Presseinterview abgebrochen: Haftet die Polizei? • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 12. Jan. 2022

Schiedsklausel ohne Drittbegünstigung

 
.   Schiedsverträge können auch Dritte binden, die wirtschaftlich oder vertraglich mit den Vertragsparteien verbunden sind, aber in Ngo v. BMW of America LLC entschied die Revision am 12. Januar 2022 gegen einen vertraglich unbeteiligten Hersteller. Die Klausel findet sich wirksam im Vertrag zwischen einem Kunden und einem Autohaus. Der Kunde verklagte auch den Hersteller, der beantragte, das Schiedsgericht anzurufen und den Prozess dorthin zu verweisen.

Das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco untersuchte die behauptete Drittbegünstigund des vertraglich nicht einbezogenen Herstellers nach dem Vertragsrecht Kaliforniens. Ein Faktor ist die Vorhersehbarkeit des Herstellerbezugs. Ist dieser nicht im Vertrag erwähnt, war sein Ausschluss wohl Absicht und wirkt gegen den Antrag. Außerdem erörtert das Gericht den oft in diesem Zusammenhang geprüften Equitable Estoppel-Grundsatz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.