Das vermeintliche Meinungsfreiheitsgebot
Keine Veröffentlichungspflicht für Medien
CK • Washington. Schwachsinnige Behauptungen, die Medien unterlägen einer Veröffentlichungspflicht für Meinungen und dürften im Internet Unsinnskanäle nicht abschalten, finden sich haufenweise. Die Revisionsgerichte haben schon lange entschieden, dass die den Staat verpflichtende Meinungsfreiheitsgarantie der Bundesverfassung Privaten keine solche Pflicht aufbürdet, siehe regelmäßige Beiträge des Verfassers in der Zeitschrift Kommunikation & Recht.Die Untergerichte orientieren sich an dieser Rechtsprechung, wie Prof. Eric Goldman beispielhaft in seinem Bericht Another Anti-Vaxxer Jawboning Lawsuit Fails—ICAN v. YouTube vom 5. Februar 2022 erläutert. Kläger wandten sich gegen die Sperrung ihres YouTube-Kanals. Der Betreiber hatte sie vor vertragsverletzenden Behauptungen in ihren Videobeiträgen gewarnt, die irreführend die COVID-Lage beschreiben, und vor der Sperre den Kanal mehrfach suspendiert. Der Vertragsbruch führte zur Kündigung. Solche Verträge werden häufig als Terms and Conditions bezeichnet und missverstanden.
Entscheidungserheblich ist für das Bundesgericht im Nördlichen Bezirk Kaliforniens, dass die Meinungsfreiheitsgarantie nicht den Medienbetreiber erfasst, der angeblich von Politikern beeinflusst würde. Selbst wenn der Betreiber die Politik verfolge, sei er nicht vom Staat zum Handeln veranlasst worden oder handele im Namen des Staates oder sonstwie staatsgleich, urteilte das Gericht am 31. Januar 2022. Es besteht also kein Meinungsfreiheitsgebot, das die Kündigung anfechtbar machen könnte.