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Sonntag, den 06. Febr. 2022

Das vermeintliche Meinungsfreiheitsgebot

 
Keine Veröffentlichungspflicht für Medien
.   Schwachsinnige Behauptungen, die Medien unterlägen einer Veröffentlichungspflicht für Meinungen und dürften im Internet Unsinnskanäle nicht abschalten, finden sich haufenweise. Die Revisionsgerichte haben schon lange entschieden, dass die den Staat verpflichtende Meinungsfreiheitsgarantie der Bundesverfassung Privaten keine solche Pflicht aufbürdet, siehe regelmäßige Beiträge des Verfassers in der Zeitschrift Kommunikation & Recht.

Die Untergerichte orientieren sich an dieser Rechtsprechung, wie Prof. Eric Goldman beispielhaft in seinem Bericht Another Anti-Vaxxer Jawboning Lawsuit Fails—ICAN v. YouTube vom 5. Februar 2022 erläutert. Kläger wandten sich gegen die Sperrung ihres YouTube-Kanals. Der Betreiber hatte sie vor vertragsverletzenden Behauptungen in ihren Videobeiträgen gewarnt, die irreführend die COVID-Lage beschreiben, und vor der Sperre den Kanal mehrfach suspendiert. Der Vertragsbruch führte zur Kündigung. Solche Verträge werden häufig als Terms and Conditions bezeichnet und missverstanden.

Entscheidungserheblich ist für das Bundesgericht im Nördlichen Bezirk Kaliforniens, dass die Meinungsfreiheitsgarantie nicht den Medienbetreiber erfasst, der angeblich von Politikern beeinflusst würde. Selbst wenn der Betreiber die Politik verfolge, sei er nicht vom Staat zum Handeln veranlasst worden oder handele im Namen des Staates oder sonstwie staatsgleich, urteilte das Gericht am 31. Januar 2022. Es besteht also kein Meinungsfreiheitsgebot, das die Kündigung anfechtbar machen könnte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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