Fremde Markennennung in Werbung: Fair Use
CK • Washington. Der Revisionsentscheid Neo4J Inc. v. PureThink LLC vom 18. Februar 2022 betrifft Werbung von Softwareanbietern, die ihr Produkte als einklinkbaren Ersatz für die Graphdatenbanksoftware der Klägerin anpreisen. Die Parteien streiten sich um die Verwendung der Produktmarke in der Werbung. Ist sie nominative und rechtmäßig? Oder stellt sie eine Verletzung der eingetragenen Marke NEO4J dar?
Die Beklagten warben mit den Begriffen Neo4j Enterprise and Government Package for Neo4j und verwoben die fremde Marke mit den eigenen Softwarebezeichnungen. Das ist kein Fair Use, sondern eine unzulässige Verwendung im Sinne des Markenrechts.
Fair wäre die Verwendung der Marke zur Kennzeichung der fremden Ware, also der der Klägerin, im Gegensatz zur Bezeichnung der eigenen Ware ohne Einbindung der fremden Marke in den eigenen Produktnamen. Lesenswert beschreibt das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco auch die Falschheit der Werbung in Bezug auf die Eignung der Beklagtenprodukte als Ersatz für die Klägersoftware. Auch dieser Fehler ist nach dem Bundesmarkenrecht, Lanham Act, zu ahnden.
Die Beklagten warben mit den Begriffen Neo4j Enterprise and Government Package for Neo4j und verwoben die fremde Marke mit den eigenen Softwarebezeichnungen. Das ist kein Fair Use, sondern eine unzulässige Verwendung im Sinne des Markenrechts.
Fair wäre die Verwendung der Marke zur Kennzeichung der fremden Ware, also der der Klägerin, im Gegensatz zur Bezeichnung der eigenen Ware ohne Einbindung der fremden Marke in den eigenen Produktnamen. Lesenswert beschreibt das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco auch die Falschheit der Werbung in Bezug auf die Eignung der Beklagtenprodukte als Ersatz für die Klägersoftware. Auch dieser Fehler ist nach dem Bundesmarkenrecht, Lanham Act, zu ahnden.