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Dienstag, den 01. März 2022

Vom wahren und fairen Bericht diffamiert?

 
Die Einrede des True and Fair Journalism Privilege
.   Auf der schwarzen Einfuhrliste stünde die Klägerin, schrieb ein Blatt, und sie sei am verbotenen Handel mit Zwangsarbeitswaren beteiligt. Sie klagte wegen Verleundung, gegen sich das Blatt mit der Einrede des True and Fair Journalism Privilege wehrte. Am 1. März 2022 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA.

Die Überschrift mit der schwarzen Liste stimmt nicht wortwörtlich, weil das Verbotsgesetz diesen Begriff nicht verwende. Doch sei nicht der Wortbegriff entscheidend, sondern seine Bedeutung im Zusammenhang. Da der im Artikel beschriebene Handel von Verbotsgesetzen betroffen sei, sei die Überschrift wahr und fair. Wahrheit klammere sich nicht das einzelne Wort, schrieb die Revision in BYD Company Ltd. v. VICE Media LLC.

Auch die korrekte Erwähnung der Klägerin als eine von 83 am Zwangsarbeitshandel in China beteiligten Firmen verleumde nicht, selbst wenn die Klägerin behauptet, sie sei unbeteiligt. Sie werde in einem Untersuchungsbericht bezeichnet, und ihre Handelströme verliefen wie darin beschrieben. Selbst wenn die Einbeziehung fehlerhaft wäre, sei der Bericht nicht böswillig falsch. Bei einer Firma im öffentlichen Interesse sei eine Böswilligkeit der Journalisten ein Tatbestandsmerkmal einer Verleumdung. Dafür enthielte die Klage keine Anzeichen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.