Vom wahren und fairen Bericht diffamiert?
Die Einrede des True and Fair Journalism Privilege
CK • Washington. Auf der schwarzen Einfuhrliste stünde die Klägerin, schrieb ein Blatt, und sie sei am verbotenen Handel mit Zwangsarbeitswaren beteiligt. Sie klagte wegen Verleundung, gegen sich das Blatt mit der Einrede des True and Fair Journalism Privilege wehrte. Am 1. März 2022 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA.Die Überschrift mit der schwarzen Liste stimmt nicht wortwörtlich, weil das Verbotsgesetz diesen Begriff nicht verwende. Doch sei nicht der Wortbegriff entscheidend, sondern seine Bedeutung im Zusammenhang. Da der im Artikel beschriebene Handel von Verbotsgesetzen betroffen sei, sei die Überschrift wahr und fair. Wahrheit klammere sich nicht das einzelne Wort, schrieb die Revision in BYD Company Ltd. v. VICE Media LLC.
Auch die korrekte Erwähnung der Klägerin als eine von 83 am Zwangsarbeitshandel in China beteiligten Firmen verleumde nicht, selbst wenn die Klägerin behauptet, sie sei unbeteiligt. Sie werde in einem Untersuchungsbericht bezeichnet, und ihre Handelströme verliefen wie darin beschrieben. Selbst wenn die Einbeziehung fehlerhaft wäre, sei der Bericht nicht böswillig falsch. Bei einer Firma im öffentlichen Interesse sei eine Böswilligkeit der Journalisten ein Tatbestandsmerkmal einer Verleumdung. Dafür enthielte die Klage keine Anzeichen.