Writ of Mandamus, das rare Prozessmittel
IZ/LG • Washington. Die Anwendung einer prozessualen Seltenheit beantragte die im Untergericht erfolglose deutsche Klägerin in Bezug auf einen Antrag auf Beweisausforschung durch die Vernehmung ihrer vertraglich verbundenen deutschen Zeugen. Sie verlor am 22. März 2022 im Fall In re Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. vor dem landesweit für Patentsachen zuständigen Revisionsgericht am Weißen Haus in Washington, DC.
Im United States Court of Appeals for the Federal Circuit beantragte sie eine Anordnung, Writ of Mandamus, an das Untergericht, in seinem Sinne über den Beweisantrag zu entscheiden. Die Revisionsgerichte sind beim Mandamus extrem zurückhaltend. In diesem Fall verwarf das Gericht den Antrag, weil die Klägerin die untergerichtlichen Prozessmittel noch nicht ausgeschöpft hatte.
Die kurze Entscheidungsbegründung führt lehrreich in den transatlantischen Sachverhalt im Patentstreit mit einem amerikanischen Satellitenradiosender, den Prozessverlauf sowie die Konflikte im internationalen Beweisausforschungsverfahren Discovery ein. Hier begann der Streit aufgrund der Weigerung der deutschen Zeugen, im amerikanischen Prozess auszusagen, obwohl sie sich gegenüber der Klägerin vertraglich zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von Patentrechten verpflichtet hatten.
Im United States Court of Appeals for the Federal Circuit beantragte sie eine Anordnung, Writ of Mandamus, an das Untergericht, in seinem Sinne über den Beweisantrag zu entscheiden. Die Revisionsgerichte sind beim Mandamus extrem zurückhaltend. In diesem Fall verwarf das Gericht den Antrag, weil die Klägerin die untergerichtlichen Prozessmittel noch nicht ausgeschöpft hatte.
Die kurze Entscheidungsbegründung führt lehrreich in den transatlantischen Sachverhalt im Patentstreit mit einem amerikanischen Satellitenradiosender, den Prozessverlauf sowie die Konflikte im internationalen Beweisausforschungsverfahren Discovery ein. Hier begann der Streit aufgrund der Weigerung der deutschen Zeugen, im amerikanischen Prozess auszusagen, obwohl sie sich gegenüber der Klägerin vertraglich zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von Patentrechten verpflichtet hatten.