Webseiten auslesen verboten - oder nicht?
CK • Washington. Der Revisionsentscheid HiQ Labs Inc. v. Linkedin Corp. prüft die Merkmale der einstweiligen Verfügung, die ein mit der Scrapingtechnik webseitenauslesendes Unternehmen gegen ein Internetforum beantragt. Dieses hatte ihm das Auslesen schriftlich verboten, und die Klägerin meint, dass der Computer Fraud and Abuse Act dafür keine Rechtsgrundlage biete.
Der Supreme Court der Vereinigten Staaten hatte bereits im Präzendenzfall Van Buren v. U.S.entschieden, dass das Gesetz nicht den Fall erfasst, dass ein Polizist als berechtigter Nutzer eines Polizeisystems seine Nutzung richtlinienwidrig ausdehnte. Das stelle eine arbeitsrechtliche Ahndung in Aussicht, doch keine Gesetzesverletzung dar.
Das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 18. April 2022, dass die Mehrheit und das Gewicht der Faktoren, die ein Gericht zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ermitteln und abwägen muss, beim Webscraping nicht dem zweiten Tatbestandsmerkmal des CFAA entsprächen. Dieser betrifft die erlaubte Nutzung von Angeboten, welche ein Anbieter im Einzelfall zurückfahre. Diese Maßnahme des Anbieters treffe nicht die CFAA-Formel vom berechtigungslosen Zugang, Access without Authorization.
Die Seiten des Verfassers <><>Decisions Today und Gen.ius.tv können auch nur aufgrund solcher Techniken Inhalte Dritter darstellen. Letztere enthält Links und Überschriften von Juristenblogs ohne weiteren Inhalt zu übernehmen. Das ist ohnehin zulässig. Erstere sammelt und zeigt die neuen Entscheidungen des jeweiligen Tages von Bundesrevisionsgerichten. Das ist ebenfalls ohnehin zulässig, weil Werke des Staats kein Urheberrecht genießen und monopolfrei sind.
Der Supreme Court der Vereinigten Staaten hatte bereits im Präzendenzfall Van Buren v. U.S.entschieden, dass das Gesetz nicht den Fall erfasst, dass ein Polizist als berechtigter Nutzer eines Polizeisystems seine Nutzung richtlinienwidrig ausdehnte. Das stelle eine arbeitsrechtliche Ahndung in Aussicht, doch keine Gesetzesverletzung dar.
Das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 18. April 2022, dass die Mehrheit und das Gewicht der Faktoren, die ein Gericht zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ermitteln und abwägen muss, beim Webscraping nicht dem zweiten Tatbestandsmerkmal des CFAA entsprächen. Dieser betrifft die erlaubte Nutzung von Angeboten, welche ein Anbieter im Einzelfall zurückfahre. Diese Maßnahme des Anbieters treffe nicht die CFAA-Formel vom berechtigungslosen Zugang, Access without Authorization.
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