Darf Amtsträger Kommentare löschen?
CK • Washington. Der Revisionsentscheid Lindke v. Freed vom 27. Juni 2022 behandelt das Recht eines Bürgers auf Wiedereingliederung in den Leserkreis einer Social Media-Webseite. Der Beklagte hatte sie privat eingerichtet und - nach seiner Ernennung zum Stadtverwalter - weiterbetrieben und um Nachrichten aus seiner Arbeit ergänzt. Den Kläger schloss er von der Seite aus, als ihm seine Kommentare auf den Wecker gingen und er diese gelöscht hatte.
Der Bekläger behauptete, der Ausschluss stelle einen staatlichen Eingriff in die verfassungsgeschützte Meinungsfreiheit dar. Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinnati erklärte zunächst, dass die Amtsträgereigenschaft nicht zwingend bedeute, dass die Seite vom Staat betrieben werde und der Eingriff staatlicher Natur sei. Ein Meinungsfreiheitsanspruch gegen Private existiere bekanntlich nicht.
Das Gericht unternimmt daher den State-Offical Test, um zu ermitteln, ob die Seite im Rahmen einer tatsächlichen oder scheinbaren Staatsaufgabe betrieben wurde: we analyze whether his action is 'entwined with governmental policies' or subject to the government’s 'management or control.'
Der Betrieb der Webseite ist in diesem Fall keine staatliche Pflicht des Amtsträgers. Anders wäre es im Fall einer amtlichen Presseabteilung. Betreibt die dafür zuständige Beamtin zudem eine private Seite, in der sie auch über ihre Arbeit spricht, bleibt die Seite privat; staatliches Handeln liegt nicht vor, wenn sie Besucher blockiert oder Kommentare löscht.
So ist auch dieser Fall zu beurteilen. Weder Gesetz noch Dienstanweisung verpflichten den Beklagten zum Betreiben der Seite. Die Prüfung der Gesamtheit aller Veröffentlichungen verdeutlicht dem Gericht, dass der Beklagte Familien- und Stadtangelegenheiten in persönlicher Weise behandelt, ohne in seiner Amtseigenschaft aufzutreten. Das gilt auch, wenn er seine dienstliche Eemailanschrift angibt. Da er nicht im Namen des Staates den Beklagten blockiert, kann der Kläger keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch den Staat erfolgreich behaupten.
Der Bekläger behauptete, der Ausschluss stelle einen staatlichen Eingriff in die verfassungsgeschützte Meinungsfreiheit dar. Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinnati erklärte zunächst, dass die Amtsträgereigenschaft nicht zwingend bedeute, dass die Seite vom Staat betrieben werde und der Eingriff staatlicher Natur sei. Ein Meinungsfreiheitsanspruch gegen Private existiere bekanntlich nicht.
Das Gericht unternimmt daher den State-Offical Test, um zu ermitteln, ob die Seite im Rahmen einer tatsächlichen oder scheinbaren Staatsaufgabe betrieben wurde: we analyze whether his action is 'entwined with governmental policies' or subject to the government’s 'management or control.'
Der Betrieb der Webseite ist in diesem Fall keine staatliche Pflicht des Amtsträgers. Anders wäre es im Fall einer amtlichen Presseabteilung. Betreibt die dafür zuständige Beamtin zudem eine private Seite, in der sie auch über ihre Arbeit spricht, bleibt die Seite privat; staatliches Handeln liegt nicht vor, wenn sie Besucher blockiert oder Kommentare löscht.
So ist auch dieser Fall zu beurteilen. Weder Gesetz noch Dienstanweisung verpflichten den Beklagten zum Betreiben der Seite. Die Prüfung der Gesamtheit aller Veröffentlichungen verdeutlicht dem Gericht, dass der Beklagte Familien- und Stadtangelegenheiten in persönlicher Weise behandelt, ohne in seiner Amtseigenschaft aufzutreten. Das gilt auch, wenn er seine dienstliche Eemailanschrift angibt. Da er nicht im Namen des Staates den Beklagten blockiert, kann der Kläger keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch den Staat erfolgreich behaupten.