Vertrauliche Veranstaltung vertragsgeschützt
CK • Washington. Bekannte Abtreibungsgegner infiltrierten unter Decknamen eine Veranstaltung eines Ärzteverbandes, unterzeichneten eine Vereinbarung mit dem Verbot von Aufnahmen und Veröffentlichungen, zeichneten Einiges auf und veröffentlichten es sinnentstellend. Der Verband klagte und gewann eine Verfügung gegen die Gegner, die deren Verbote wieder verletzten. Am 19. August 2022 bestätigte die Revision in San Francisco die untergerichtliche Sanktion der erneuten Verletzung.
Das Untergericht habe einen wirksamen und durchsetzbaren Vertrag festgestellt. Dieser verletzte nicht die Meinungsfreiheitsgarantie der Bundesverfassung, entschied das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in National Abortion Federation v. Center For Medical Progress nach Prüfung der Rechtsprechung des Supreme Court der USA in Washington, DC. Diese gestatte einen vertraglich klar ausformulierten Verzicht wie er hier wissentlich, freiwillig und mit Kenntnisnahme erklärt wurde.
Die von den Beklagten behauptete Verletzung des Urheberrechts durch das Verbot der YouTube-Ausstrahlung sei unhaltbar. Die einstweilige Verfügung sei wirksam in ordentlicher Ausübung gerichtlichen Ermessens ergangen und wirke sich nicht auf ein Urheberrecht aus. Die Sanktion sei wirksam, weil die Veröffentlichung auf YouTube gegen die gerichtliche Verbotsverfügung verstoße.
Das Untergericht habe einen wirksamen und durchsetzbaren Vertrag festgestellt. Dieser verletzte nicht die Meinungsfreiheitsgarantie der Bundesverfassung, entschied das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in National Abortion Federation v. Center For Medical Progress nach Prüfung der Rechtsprechung des Supreme Court der USA in Washington, DC. Diese gestatte einen vertraglich klar ausformulierten Verzicht wie er hier wissentlich, freiwillig und mit Kenntnisnahme erklärt wurde.
Die von den Beklagten behauptete Verletzung des Urheberrechts durch das Verbot der YouTube-Ausstrahlung sei unhaltbar. Die einstweilige Verfügung sei wirksam in ordentlicher Ausübung gerichtlichen Ermessens ergangen und wirke sich nicht auf ein Urheberrecht aus. Die Sanktion sei wirksam, weil die Veröffentlichung auf YouTube gegen die gerichtliche Verbotsverfügung verstoße.