Deutsches Anwesen in USA erworben, Geld futsch
CK • Washington. Die Beklagte verkaufte in den USA ihr deutsches Grundeigentum an den Kläger in Deutschland. Dieser zahlte, und als die Beklagte das Eigentum nicht übertrug, sondern die Zahlung mit Schulden des Erwerbers aufrechnet, zedierte er seinen auf Rückzahlungsanspruch an eine deutsche AG. Diese verklagte die Beklagte im deutschen Gericht, das den Geldanspruch bestätigte.
Darauf folgte ein Anerkennungsverfahren in den USA nach dem Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act von Nevada. Das Urteil wurde für vollstreckbar erklärt, und die Beklagte ging in die Revision. Vor dem Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco verlor sie erneut, aber knapp. Sie konnte nicht beweisen, dass der Vertrag eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts von Nevada enthält. Diese Klausel, bestimmte das Gericht am 24. Augst 2022 im Fall GW Grundbesitz AG v. A. Investments LLC, entzög dem deutschen Gericht nicht die sachliche Zuständigkeit.
Vielleicht hätte ein anderes Gericht anders geurteilt, weil die Klausel mit dem Attribut "in America" schloss. Aber auch dann hätte die Beklagte in vielen Gerichten verlieren können, weil "in America" keine Ausschlusswirkung zugunsten einer bestimmten Gerichtsbarkeit bestimmt. Der Vorwurf der Beklagten, deutsches Recht kenne kein Ausforschungsbeweisverfahren, schade der Anerkennbarkeit nicht, sondern stelle lediglich eine irrelvante Kritik deutschen Rechts dar, merkt das Gericht an.
Darauf folgte ein Anerkennungsverfahren in den USA nach dem Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act von Nevada. Das Urteil wurde für vollstreckbar erklärt, und die Beklagte ging in die Revision. Vor dem Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco verlor sie erneut, aber knapp. Sie konnte nicht beweisen, dass der Vertrag eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts von Nevada enthält. Diese Klausel, bestimmte das Gericht am 24. Augst 2022 im Fall GW Grundbesitz AG v. A. Investments LLC, entzög dem deutschen Gericht nicht die sachliche Zuständigkeit.
Vielleicht hätte ein anderes Gericht anders geurteilt, weil die Klausel mit dem Attribut "in America" schloss. Aber auch dann hätte die Beklagte in vielen Gerichten verlieren können, weil "in America" keine Ausschlusswirkung zugunsten einer bestimmten Gerichtsbarkeit bestimmt. Der Vorwurf der Beklagten, deutsches Recht kenne kein Ausforschungsbeweisverfahren, schade der Anerkennbarkeit nicht, sondern stelle lediglich eine irrelvante Kritik deutschen Rechts dar, merkt das Gericht an.