• • Die Internet-Einrede wirkt beim Piracy-Vorwurf • • Geschäftsführerhaft wegen Markenverletzung • • Vertrauliche Veranstaltung vertragsgeschützt • • Souveräner Stamm im Bundesgericht • • Kein neutraler Gutachter notwendig • • Verfassungsrechtlicher roter Faden • • Darf Amtsträger Kommentare löschen? • • Der am wenigsten deprimierende Beschluss • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 24. Aug. 2022

Deutsches Anwesen in USA erworben, Geld futsch

 
.   Die Beklagte verkaufte in den USA ihr deutsches Grundeigentum an den Kläger in Deutschland. Dieser zahlte, und als die Beklagte das Eigentum nicht übertrug, sondern die Zahlung mit Schulden des Erwerbers aufrechnet, zedierte er seinen auf Rückzahlungsanspruch an eine deutsche AG. Diese verklagte die Beklagte im deutschen Gericht, das den Geldanspruch bestätigte.

Darauf folgte ein Anerkennungsverfahren in den USA nach dem Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act von Nevada. Das Urteil wurde für vollstreckbar erklärt, und die Beklagte ging in die Revision. Vor dem Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco verlor sie erneut, aber knapp. Sie konnte nicht beweisen, dass der Vertrag eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts von Nevada enthält. Diese Klausel, bestimmte das Gericht am 24. Augst 2022 im Fall GW Grundbesitz AG v. A. Investments LLC, entzög dem deutschen Gericht nicht die sachliche Zuständigkeit.

Vielleicht hätte ein anderes Gericht anders geurteilt, weil die Klausel mit dem Attribut "in America" schloss. Aber auch dann hätte die Beklagte in vielen Gerichten verlieren können, weil "in America" keine Ausschlusswirkung zugunsten einer bestimmten Gerichtsbarkeit bestimmt. Der Vorwurf der Beklagten, deutsches Recht kenne kein Ausforschungsbeweisverfahren, schade der Anerkennbarkeit nicht, sondern stelle lediglich eine irrelvante Kritik deutschen Rechts dar, merkt das Gericht an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.