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Dienstag, den 24. Jan. 2023

Verwechslungsgefahr im Markenrecht

 
Markensymbol R im Kreis
.   Nicht nur die Möglichkeit einer Markenverwechslung bei Kunden, sondern deren Wahrscheinlichkeit sind ausschlaggebend für den Erlass einer Verbotsverfügung zugunsten eines Markeninhabers gegen einen Konkurrenten. Beide Parteien verwenden einen Begriff, der dominant in der Marke für Dienstleistungen einerseits und in der Firmierung des Anbieters andererseits ist. Letzterer bietet seine konkurrierenden Leistungen von Finanz- und Steuererklärungsoftware nur als App und nur mit anderen Marken an, während die Klägerin ihre umfassenden Steuererklärungs- und später auch Finanzdienstleistungen ursprünglich nur in Büros, später auch in einer App und im Internet anbot.

Das Bundesberufungsgericht des Achten Bezirks der USA in St. Louis hob am 24. Januar 2023 eine Verbotsverfügung im Fall H&R Block Inc. v. Block Inc. auf, weil das Untergericht ohne Beweise bei der Klägerin eine starke Marke vermutete, die vermutlich eine Verwechslungsgefahr herbeiführte. Die Revision erklärte, dass eine tatsächliche, bewiesene Verwechslung das unverzichtbare Merkmal der Likelihood of Confusion stützen könne, aber davon sei das Untergericht spekulativ ausgegangen, sodass es bei der notwendigen Abwägung der markenrechtlich erheblichen, lehrreich erörterten Faktoren das falsche Ergebnis erzielte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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