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Dienstag, den 14. Febr. 2023

Presseinterview des gierigen Präsidenten

 
Wem gehören Fragen, Antworten, Tonband und Rechte?
.   trump gewährte einem Journalisten für ein Buch bestimmte Interviews. Er verklagte ihn auf $50 Mio. Schadensersatz mit einem Auskunftsanspruch und verzichtete auf urheberrechtliche Ansprüche, nachdem der Journalist nicht nur das Buch, sondern später auch die Tonaufnahmen veröffentlichte. Seine Worte gehörten ihm allein, soweit er daran nicht Rechte für ein Buch einräumte.

Zwei Juraprofessoren analysieren die Klage in Trump v. Simon & Schuster, Inc. und stellen fest, dass sich hinter der Klage die Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung versteckt. Diese setzt voraus, dass ein Urheberrecht überhaupt besteht, was bei amtlichen Ausküften unmöglich ist. Der Durchsetzung steht entgegen, dass ein Urheberrecht beim Copyright Office in Washington, DC, eingetragen sein muss. Präzedenzfällen zufolge könnte trump mit einer Klageänderung und schnellen Eintragung gegen eine besondere Bearbeitungsgebühr dennoch in diesen Punkten gewinnen.

Dann wären jedoch die urheberrechtlichen Einreden, allen voran das Fair Use-Prinzip, am Zuge, mit uneindeutigem Ausgang. Schließlich stellt das Verfassungsrecht der Pressefreiheit im Ersten Verfassungszusatz eine Hürde für den gierigen Präsidenten dar. Die Analyse unter dem Titel A Preliminary Analysis of Trump’s Copyright Lawsuit Over Interview Recordings erschien am 13. Februar 2023.

Die Moral: Autoren sollten sich deshalb bei Interviews schriftlich alle Rechte einräumen lassen, selbst an ihrem Tonband, und sich nicht auf konkludente Nutzungsgenehmigungen verlassen. Sonst bringt sie ein unmoralischer Befragter und vorm ansonsten aus guten Gründen mächtigen Presserecht nicht Zitternder noch in die Bredouille.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.