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Montag, den 27. Febr. 2023

$2,77 Mio. Strafe wegen unvorsichtiger EMail

 
.   Gleich ob man Lizenzen beim Außenministerium für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr amerikanischer Panzertechnik oder beim Wirtschaftsministerium für Softwarewartung und -support für Nordstream beschafft, es erschüttert immer wieder, wie unvorsichtig manche Unternehmen bei der Ausfuhr sind - oder vielleicht nicht einmal verstehen, was eine Ausfuhr darstellt. Ein Ordnungsgeld von $2,77 Mio. wegen per EMail versandter technischer Daten nach China und Deutschland sollte sie wachrütteln.

Die Bestrafung im Fall In the Matter of 3D Systems Corporation beruht im Wesentlichen auf dem Versand per EMail von technischen Daten wie Bauplänen nach China. Außerdem verfolgt das Wirtschaftsministerium im Verbund mit dem für Kriegsmaterial nach ITAR-Regeln zuständigen Außenministerium den Versand von Daten nach Deutschland. In beiden Ländern betrieb das Unternehmen Außenstellen mit Personal und Infrastruktur, um beispielsweise vor Ort Angebote zu erstellen und Verträge zu schließen.

Die Verfolgung erfolgte nicht wegen Landesverrats oder der Offenlegung von Staatsgeheimnissen, sondern allein wegen der Gefährdungen, die diese Ausfuhren auslösen. Genehmigungspflichtig sind nicht nur Geräte, sondern auch Beratung, Support und Dokumente. Technical Data erfassen beispielsweise auch die Kundgabe von genehmigungspflichtigen Informationen auf Konferenzen oder Lehrveranstaltungen.

Solange amerikanische Komponenten in Geräten oder auch Technical Data enthalten sind, ist auch die Ausfuhr aus Deutschland genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt für die Offenlegung von Technical Data innerhalb der USA. Das deutsche Unternehmen, das auf einer Konferenz über genehmigungspflichtige Informationen sprechen will und diese zum Teil mit einer Genehmigung erhalten hat, darf das unter Umständen genauso wenig wie auf einer Konferenz in Europa.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.