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Donnerstag, den 16. März 2023

KI wie Kamera im Urheberrecht

 
Überblick: Werkzeuge unerheblich, menschliche Schöpfung entscheidend
Copyright Symbol
.   In der Frühzeit der Urheberrechtssprechung wurde debattiert, ob ein Foto schutzfähig sei, da es schließlich nicht vom Menschen, sondern der Kamera geschaffen wurde. Dieselbe Frage stellt das Urheberrechtsamt bei der Anmeldung von Urheberrechten mit Merkmalen der Künstlichen Intelligenz, Artificial Intelligence, also KI oder AI.

Fotos sind Werke menschlichen Schaffens, und KI-Werke können es ebenso sein. Also eignen sie sich als Werke im Sinne des Copyright Act und können schutzfähig sein. Am 16. März 2023 verkündete das Copyright Office in Washington, DC, neue Leitlinien für die Anmeldung von Werken mit KI-Elementen unter dem Titel Copyright Registration Guidance: Works Containing Material Generated by Artificial Intelligence. Regelmäßig muss nicht das technische Mittel zur Schöpfung eines Werkes gemeldet werden, mithin Software genauso wenig wie Tinte oder eine Kamera.

Reine KI-Werke sind nicht schutzfähig, wenn der Mensch hinter der Machine Befehle eingibt, die die Maschine ausführt und die nur der Steuerung, nicht dem Ausdruck schöpferischer Tätigkeit, dienen. Befiehlt der Mensch mal mir ein Bild wie Dali, aber mit Kuh, gestaltet KI das Bild, und der Mensch kann das Ergebnis nicht für sich reklamieren.

Schreibt der Mensch einen Aufsatz um das Bild herum, ist das gesamte Werk schutzfähig, aber der Eintragungsantrag muss das Bild mit einem Disclaimer ausnehmen. Es darf also nach Urheberrecht von jedermann kopiert werden -, aber nicht unbedingt auch nach anderem Recht -, und das Eintragungszertifikat beschränkt sich auf das Gesamtwerk minus Bild.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.