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Mittwoch, den 22. März 2023

Mutter umgeht Tochterfirma: Ab ins US-Gericht

 
Einfache Risikovermeidungstipps vermeiden die Alter Ego-Haftung
.   Wer den Markteintritt in den USA sorgfältig plant, richtet meist eine amerikanische Gesellschaft als Puffer zwischen den Haftungsrisiken USA und der Muttergesellschaft ein. Das ist weder schwer noch teuer, und fast immer ist es eine gute Idee. Doch Vorsicht: Die Mutter kann trotzdem vor dem US-Gericht landen und für die Haftung der Tochter gerade stehen. Dabei lassen sich diese beiden Risiken vermeiden:
1. In den USA tritt nur die Tochter auf.

2. Bei einer Personalunion von Mutter- und Tochterposten, beispielsweise von Geschäftsführer und President oder CEO, keine Unklarheit zulassen.

3. Also kein Briefpapier der Mutter mit US-Kunden.

4. Keine EMailsignatur der Mutter bei Korrespondenz mit US-Kunden oder US-Personal.

5. Keine Konzerndirektiven! Das Board of Directors in den USA muss selbständig handeln, auch wenn seine Mitglieder identisch mit den Äquivalenten der Mutter sind.

6. Die ganz groben Schnitzer vermeiden die meisten gut geführten Unternehmen: Vermischung von Bankkonten und mangelnde Trennung von Finanzen und sonstigen Bereichen.
Die Hinweise 2 bis 5 werden leicht vergessen. Sie können aber entscheidend sein, wenn die Mutter in den USA mit der Behauptung verklagt wird, sie hafte für die Tochter als ihr Alter Ego.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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