Dienstag, den 18. April 2023
Strafmilderung: Export Control Self-Disclosure
CK • Washington. Die Folgen einer Ausfuhrkontrollverletzung können extrem teuer ausfallen, doch kann man sie durch eine Selbstzeige, voluntary Self-Disclosure, mildern. Das zuständige Amt, das Bureau of Industry and Security im Handelsministerium, definierte lange recht schwammig diesen Anreiz, bis es im Juni 2022 eine zweispurige Regelung für einfache und schwerwiegende Verletzungen, die beispielsweise durch die Wiederausfuhr kontrollierter und genehmigungspflichtiger Waren, Software und Dienstleistungen mit amerikanischen Kompontenten aus Europa an Drittempfänger geschehen, verkündete.
Am 18. April 2023 ging es einen Schritt weiter und verkündete definitive Folgeminderungen, die bei einer Abgrenzung verschiedenere Fallkonstellationen möglich sind unter dem Titel: Clarifying Our Policy Regarding Voluntary Self-Disclosures and Disclosures Concerning Others als Memorandum for All Export Enforcement Employees.. Ein Ziel des Amts ist es, Verletzer, aber auch Dritte wie involvierte juristische und natürliche Personen zur freiwilligen Selbstanzeige nach Exportkontrollfehlern zu animieren.
In der Praxis bedeutet dies mehr Rechts- und Rechtsfolgensicherheit im Bereich Export Controls, aber auch die Notwendigkeit der sorgfältigen, präzedenzfallorientierten Formulierung der Selbstanzeige und seines Beweiskonvoluts sowie die Beachtung des Zeitelements. Wer eine Selbstanzeige vorbereitet, muss auch beachten, dass die erhofften positiven Auswirkungen wegfallen können, wenn das Amt durch seine Detektive die entsprechende Verletzung selbst aufdeckt.
Am 18. April 2023 ging es einen Schritt weiter und verkündete definitive Folgeminderungen, die bei einer Abgrenzung verschiedenere Fallkonstellationen möglich sind unter dem Titel: Clarifying Our Policy Regarding Voluntary Self-Disclosures and Disclosures Concerning Others als Memorandum for All Export Enforcement Employees.. Ein Ziel des Amts ist es, Verletzer, aber auch Dritte wie involvierte juristische und natürliche Personen zur freiwilligen Selbstanzeige nach Exportkontrollfehlern zu animieren.
In der Praxis bedeutet dies mehr Rechts- und Rechtsfolgensicherheit im Bereich Export Controls, aber auch die Notwendigkeit der sorgfältigen, präzedenzfallorientierten Formulierung der Selbstanzeige und seines Beweiskonvoluts sowie die Beachtung des Zeitelements. Wer eine Selbstanzeige vorbereitet, muss auch beachten, dass die erhofften positiven Auswirkungen wegfallen können, wenn das Amt durch seine Detektive die entsprechende Verletzung selbst aufdeckt.
Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: https://anwalt.us
Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.