Strafmilderung: Export Control Self-Disclosure
CK • Washington. Die Folgen einer Ausfuhrkontrollverletzung können extrem teuer ausfallen, doch kann man sie durch eine Selbstzeige, voluntary Self-Disclosure, mildern. Das zuständige Amt, das Bureau of Industry and Security im Handelsministerium, definierte lange recht schwammig diesen Anreiz, bis es im Juni 2022 eine zweispurige Regelung für einfache und schwerwiegende Verletzungen, die beispielsweise durch die Wiederausfuhr kontrollierter und genehmigungspflichtiger Waren, Software und Dienstleistungen mit amerikanischen Kompontenten aus Europa an Drittempfänger geschehen, verkündete.
Am 18. April 2023 ging es einen Schritt weiter und verkündete definitive Folgeminderungen, die bei einer Abgrenzung verschiedenere Fallkonstellationen möglich sind unter dem Titel: Clarifying Our Policy Regarding Voluntary Self-Disclosures and Disclosures Concerning Others als Memorandum for All Export Enforcement Employees. Ein Ziel des Amts ist es, Verletzer, aber auch Dritte wie involvierte juristische und natürliche Personen zur freiwilligen Selbstanzeige nach Exportkontrollfehlern zu animieren.
In der Praxis bedeutet dies mehr Rechts- und Rechtsfolgensicherheit im Bereich Export Controls, aber auch die Notwendigkeit der sorgfältigen, präzedenzfallorientierten Formulierung der Selbstanzeige und seines Beweiskonvoluts sowie die Beachtung des Zeitelements. Wer eine Selbstanzeige vorbereitet, muss auch beachten, dass die erhofften positiven Auswirkungen wegfallen können, wenn das Amt durch seine Detektive die entsprechende Verletzung selbst aufdeckt.
Am 18. April 2023 ging es einen Schritt weiter und verkündete definitive Folgeminderungen, die bei einer Abgrenzung verschiedenere Fallkonstellationen möglich sind unter dem Titel: Clarifying Our Policy Regarding Voluntary Self-Disclosures and Disclosures Concerning Others als Memorandum for All Export Enforcement Employees. Ein Ziel des Amts ist es, Verletzer, aber auch Dritte wie involvierte juristische und natürliche Personen zur freiwilligen Selbstanzeige nach Exportkontrollfehlern zu animieren.
In der Praxis bedeutet dies mehr Rechts- und Rechtsfolgensicherheit im Bereich Export Controls, aber auch die Notwendigkeit der sorgfältigen, präzedenzfallorientierten Formulierung der Selbstanzeige und seines Beweiskonvoluts sowie die Beachtung des Zeitelements. Wer eine Selbstanzeige vorbereitet, muss auch beachten, dass die erhofften positiven Auswirkungen wegfallen können, wenn das Amt durch seine Detektive die entsprechende Verletzung selbst aufdeckt.