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Freitag, den 02. Juni 2023

Markenantrag USA, Angaben, Verfahrensdauer

 
.   … vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage über die Eintragung Ihrer Marke in den USA. Wir benötigen für den Antrag beim Bundesmarkenregister neben der Markenbezeichnung selbst weitere Informationen, und ich kann kurz auf Ihren Wunsch nach einer schnellen Bearbeitung eingehen.

1) Wir brauchen Namen und Anschrift des Markeninhabers. Sollen wir dieselben Daten verwenden wie bei der vorherigen Eintragung?

2) Wann erfolgte die erste Verwendung der Marke im Verkehr weltweit, und wann im Handel mit oder in den USA? Oder handelt es sich um eine Marke, die erst in Zukunft verwendet werden soll?

3) Welche Waren oder Dienstleistungen werden mit der Marke gehandelt?

4) Wenn die Marke bereits benutzt wird, benötigen wir ein gutes Foto von der Marke auf einer Ware oder ihrer unmittelbaren Verpackung. Bei einer Dienstleistung benötigen wir eine Webseite, von der wir Bilder der richtigen Verwendung anfertigen können. Wenn sie nicht auf einer Webseite benutzt wird, teile ich Ihnen Alternativen mit.

5) Hat der Markenbegriff eine Bedeutung in irgendeiner Sprache, und wenn ja, welche?

6) Ist der Markenbegriff ein Familienname oder eine geografische Bezeichnung?

Zur Verfahrensdauer: Augenblicklich erhalten wir vom Amt nach 9 - 12 Monaten die ersten Antworten auf einen Antrag. Die Bearbeitungsdauer hat sich erheblich verlängert, nachdem das Amt diverse Antrags- und Prüfvorgänge verändert hat (hauptsächlich zur Vermeidung betrügerischer Anmeldungen aus China). Wir selbst reagieren normalerweise sofort, wenn das Amt handelt, und wir unterrichten Sie am selben Tag nach Eingang einer Mitteilung vom Amt. Wenn das Amt nach seiner Prüfung entscheidet, dass der Antrag ausreicht und veröffentlicht werden darf, vergehen, solange kein Dritter Einspruch erhebt, ungefähr weitere drei bis vier Monate bis zur Eintragung.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft nützlich ist, und ich stehe Ihnen mit Ihrem Hausanwalt in Deutschland gern zur Beantwortung etwaiger Fragen zur Verfügung.

Freundliche Grüße aus Washington







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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