Dicker statt dünner: Produkthaftung
CK • Washington. Eine Behandlung mit einem neuen Gerät sollte des Klägers Fett absaugen, doch nahm es zu, und das neue Fett kann nur durch eine Operation entfernt werden. Er verklagte den Hersteller des Geräts. Die Revision bestätigte in Terrance Nelson Cates v. Zeltiq Aesthetics Inc. am 21. Juli 2023 die Klagabweisung.
Ein Produkthaftungsanspruch bestehe nicht, weil der Hersteller die behandelnden Ärzte über das minimale, doch bekannte Risiko der Fettvermehrung ausführlich und ausreichend unterrichtet hatte. Ein Warnfehler liege also nicht vor, und das Gerät tauge in nahezu allen Fällen für den vorgesehenen Zweck.
Wenn ein Risiko bestehe, sei eine Abwägung von Vor- und Nachteilen rechtlich zulässig, doch hatte der Kläger kein Gutachten für diese Abwägung beigebracht. Soweit er sich darauf berufe, dass als Alternative zum behaupteten Warnfehler eine Täuschung der Verbrauchererwartung vorliege, antwortete das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Atlanta, dass er eine unbillige Erwartung angesichts der bekannten Risiken hatte, keinen Schadensersatzanspruch.
Ein Produkthaftungsanspruch bestehe nicht, weil der Hersteller die behandelnden Ärzte über das minimale, doch bekannte Risiko der Fettvermehrung ausführlich und ausreichend unterrichtet hatte. Ein Warnfehler liege also nicht vor, und das Gerät tauge in nahezu allen Fällen für den vorgesehenen Zweck.
Wenn ein Risiko bestehe, sei eine Abwägung von Vor- und Nachteilen rechtlich zulässig, doch hatte der Kläger kein Gutachten für diese Abwägung beigebracht. Soweit er sich darauf berufe, dass als Alternative zum behaupteten Warnfehler eine Täuschung der Verbrauchererwartung vorliege, antwortete das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Atlanta, dass er eine unbillige Erwartung angesichts der bekannten Risiken hatte, keinen Schadensersatzanspruch.