Virales Video, Presserecht und Beleidigung
CK • Washington. Die Grenzen der verfassungsgeschützten Pressefreiheit und der Beleidigung zeigt der Revisionsentscheid Nicholas Sandmann v. New York Times Co. vom 16. August 2023 auf. Zeitungen und Fernsehsender berichteten von einer viral ausgestrahlten Videoaufnahme, die auf den ersten Blick einen trump-inspirierten Schüler in einer rassistischen Haltung gegenüber einem trommelnden Indianer zeigt.
Spätere Berichte erklärten das Bild differenzierter, und die Schule entschuldigte sich für das Verhalten der Schüler. Die Schulklasse hatte das Weiße Haus besucht, MAGA-Mützen erworben und befand sich auf dem Weg zum Lincoln-Monument. Dort stieß es auf eine Protestgruppe von Indianern und in deren Nähe auf eine Gruppe Schwarzer Israeliten, die alle anderen mit Beleidigungen auszeichneten. Ein alter Indianer wollte sich mit Trommel und Gesang den Frieden und seine innere Ruhe bewahren, und der Schüler wollte sich nicht einschüchtern lassen und wich niemandem aus. Die Klasse versammelte sich um ihn, als das Video aufgenommen wurde, und dem Indianer der Weg versperrt wurde.
In ersten Berichten wurde die Aufnahme als Beleidigung des Indianers durch die Schüler charakterisiert, und als weitere Stellungnahmen bekannt wurden, stellte die Presse die Lage nachbessernd dar. Der Schüler klagte, weil die Berichterstattung ihn beleidige, weil sie ihn in ein falsches Licht rückte.
Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinnati sammelt zunächst die unterschiedlichen Perspektiven der Teilnehmer und verzeichnet dann die Darstellungen in den diversen Meldungen der beklagten Presse. Seine gründliche Darlegung des Presserechts samt Subsumtion führt zum Ergebnis, dass die Journalisten mit der gebotenen Sorgfalt recherchierten und berichteten und deshalb kein Anspruch aus dem Recht der Diffamierung bestehen kann. Die Presse habe Ansichten veröffentlicht, nämlich die unterschiedlichen Auffassungen über den Vorfall, und keine Fakten falsch dargestellt. Ansichten eignen sich nicht als Beleidigungsanspruchsgrundlage.
Spätere Berichte erklärten das Bild differenzierter, und die Schule entschuldigte sich für das Verhalten der Schüler. Die Schulklasse hatte das Weiße Haus besucht, MAGA-Mützen erworben und befand sich auf dem Weg zum Lincoln-Monument. Dort stieß es auf eine Protestgruppe von Indianern und in deren Nähe auf eine Gruppe Schwarzer Israeliten, die alle anderen mit Beleidigungen auszeichneten. Ein alter Indianer wollte sich mit Trommel und Gesang den Frieden und seine innere Ruhe bewahren, und der Schüler wollte sich nicht einschüchtern lassen und wich niemandem aus. Die Klasse versammelte sich um ihn, als das Video aufgenommen wurde, und dem Indianer der Weg versperrt wurde.
In ersten Berichten wurde die Aufnahme als Beleidigung des Indianers durch die Schüler charakterisiert, und als weitere Stellungnahmen bekannt wurden, stellte die Presse die Lage nachbessernd dar. Der Schüler klagte, weil die Berichterstattung ihn beleidige, weil sie ihn in ein falsches Licht rückte.
Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinnati sammelt zunächst die unterschiedlichen Perspektiven der Teilnehmer und verzeichnet dann die Darstellungen in den diversen Meldungen der beklagten Presse. Seine gründliche Darlegung des Presserechts samt Subsumtion führt zum Ergebnis, dass die Journalisten mit der gebotenen Sorgfalt recherchierten und berichteten und deshalb kein Anspruch aus dem Recht der Diffamierung bestehen kann. Die Presse habe Ansichten veröffentlicht, nämlich die unterschiedlichen Auffassungen über den Vorfall, und keine Fakten falsch dargestellt. Ansichten eignen sich nicht als Beleidigungsanspruchsgrundlage.