Rahmenvertrag ohne Mengenangabe nichtig
CK • Washington. Rahmenverträge sind in vielen Wirtschaftszweigen üblich und setzen für konkrete Bestellungen den rechtlichen Rahmen für Aufträge. Im Einstweiligen Verfügungsfall Higuchi Internationall Corp. v. Autoliv ASP Inc. stritten sich die Parteien um die Wirksamkeit des Rahmenvertrages, den ein Kunde gegen einen Lieferanten von Autoteilen durchsetzen wollte.
Im Ergebnis schreibt das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti am 23. Mai 2024, dass der Vertrag das Schriftformerfordernis des Statute of Frauds nicht erfüllt und deshalb undurchsetzbar ist. Die Schriftform muss das Vertragsmerkmal der Mengenangabe erfüllen. Gerade diese fehlt im Rahmenvertrag, der im konkreten Fall als Requirements Contract bezeichnet wird, dem Releases folgen sollen. Die Releases werden sonst oft als Purchase Orders bezeichnet.
Die Mengenangabe ist nach der in Michigan anwendbaren Fassung des Uniform Commercial Code das einzige unverzichtbare Vertragsmerkmal und fehlt in den Purchase Orders. Das Gericht beschreibt ausführlich Gestaltungswege, beispielsweise die Aufnahme der Worte all Requirements, wenn keine definitive Menge angegeben werden kann - immer vorausgesetzt, dass die Menge präzise und ausdrücklich, nie konkludent nachweisbar, bezeichnet wird. Hier hatte sich der Auftraggeber einige Fallen gestellt, die das Gericht illustriert und bei Vertragsgestaltungsmandaten berücksichtigt werden sollten.
Im Ergebnis schreibt das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti am 23. Mai 2024, dass der Vertrag das Schriftformerfordernis des Statute of Frauds nicht erfüllt und deshalb undurchsetzbar ist. Die Schriftform muss das Vertragsmerkmal der Mengenangabe erfüllen. Gerade diese fehlt im Rahmenvertrag, der im konkreten Fall als Requirements Contract bezeichnet wird, dem Releases folgen sollen. Die Releases werden sonst oft als Purchase Orders bezeichnet.
Die Mengenangabe ist nach der in Michigan anwendbaren Fassung des Uniform Commercial Code das einzige unverzichtbare Vertragsmerkmal und fehlt in den Purchase Orders. Das Gericht beschreibt ausführlich Gestaltungswege, beispielsweise die Aufnahme der Worte all Requirements, wenn keine definitive Menge angegeben werden kann - immer vorausgesetzt, dass die Menge präzise und ausdrücklich, nie konkludent nachweisbar, bezeichnet wird. Hier hatte sich der Auftraggeber einige Fallen gestellt, die das Gericht illustriert und bei Vertragsgestaltungsmandaten berücksichtigt werden sollten.