US-Verfassung: Machtverschiebungen
CK • Washington. Vor 90 Jahren war der Kanzleigründer des Verfassers die rechte Hand des Präsidenten. F. D. Roosevelt wollte die Weltwirtschaftskrise meistern, indem er der Wirtschaft des Landes einheitliche Regeln vorschrieb und ein kleines Sozialnetz einführte. Das setzte voraus, dass die Einzelstaaten Kompetenzen an den Bund abträten - oder er sie dem Bund anmaßen würde. Für die zweite Lösung verfasste der Kanzleipartner die Bundesgesetze, die schnell zur Gründung und zum Bau von Bundesministerien sowie Klagen bis zum Supreme Court führten. Dessen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken schob dieser schweren Herzens beiseite, und der Bund hat bis in die neunziger Jahre eine Vereinheitlichung des Rechts in zahlreichen Fachbereichen erzielt.
Dagegen erhob sich eine Opposition unter dem Repräsentantenhausführer Gingrich, die die Macht den 50 Einzelstaaten zurückgeben wollte. Diese Opposition mündete schließlich in die trumpschen Wahlversprechen. Bei trumps Wahl zum Präsidenten warnte der Verfasser, dass nicht nur eine Demokratiedurststrecke von vier Amtsjahren zu erwarten sei, sondern ein vierzig Jahre lang drohender Schaden, nämlich durch die Zuständigkeit des Präsidenten für die Einsetzung von Supreme Court-Richtern. Zwei oder drei von neun Richtern können die Richtung der Verfassungsauslegung auf deren Lebzeiten ändern.
Mit Tricks des Senatsführers McConnell gelang es trump, Extreme in drei Stellen einzusetzen. Das Ergebnis ist spätestens mit den Urteilen des Supreme Court in der vergangenen Woche allen klar geworden: Präsident trump stand mit seinen Handlungen über dem Gesetz und zwar im Zweifel auch von dem Privatleben zuzuordnenden Handlungen; die Kompetenzen des Bundes sind zurückgeschraubt, sodass die Einzelstaaten nicht nur im vorher rein bundesverfassungsrechtlichen Abtreibungsrecht das letzte Wort haben; der Spielraum der Ministerien bei der Umsetzung und Durchführung von Bundesgesetzen ist so eingeschränkt, dass sie ohne Auslegungszuständigkeit nur noch eindeutigen Anordnungen des Gesetzgebers folgen dürfen; und die Strafverfolgungsämter des Bundes müssen den Expräsidenten als nahezu unantastbaren Führer behandeln.
Die ohnehin kaum vorhandene Rechtseinheitlichkeit und Rechtsicherheit aufgrund von Bundeszuständigkeiten wird von der Vielfalt der einzelstaatlichen Lösungsansätze verdrängt. Für Unternehmen wie Bürger wird es nur schwerer, ihre Rechte und Pflichten einzuschätzen. Wahrscheinlich wird die Anwaltschaft von der neuen Verfassungsordnung profitieren, doch meist im Bewusstsein des Verlustes von Verfassungsrechten, die mehr als 50 Jahre lang und vielleicht in 50 Jahren wieder selbstverständlich waren und sein werden.
Dagegen erhob sich eine Opposition unter dem Repräsentantenhausführer Gingrich, die die Macht den 50 Einzelstaaten zurückgeben wollte. Diese Opposition mündete schließlich in die trumpschen Wahlversprechen. Bei trumps Wahl zum Präsidenten warnte der Verfasser, dass nicht nur eine Demokratiedurststrecke von vier Amtsjahren zu erwarten sei, sondern ein vierzig Jahre lang drohender Schaden, nämlich durch die Zuständigkeit des Präsidenten für die Einsetzung von Supreme Court-Richtern. Zwei oder drei von neun Richtern können die Richtung der Verfassungsauslegung auf deren Lebzeiten ändern.
Mit Tricks des Senatsführers McConnell gelang es trump, Extreme in drei Stellen einzusetzen. Das Ergebnis ist spätestens mit den Urteilen des Supreme Court in der vergangenen Woche allen klar geworden: Präsident trump stand mit seinen Handlungen über dem Gesetz und zwar im Zweifel auch von dem Privatleben zuzuordnenden Handlungen; die Kompetenzen des Bundes sind zurückgeschraubt, sodass die Einzelstaaten nicht nur im vorher rein bundesverfassungsrechtlichen Abtreibungsrecht das letzte Wort haben; der Spielraum der Ministerien bei der Umsetzung und Durchführung von Bundesgesetzen ist so eingeschränkt, dass sie ohne Auslegungszuständigkeit nur noch eindeutigen Anordnungen des Gesetzgebers folgen dürfen; und die Strafverfolgungsämter des Bundes müssen den Expräsidenten als nahezu unantastbaren Führer behandeln.
Die ohnehin kaum vorhandene Rechtseinheitlichkeit und Rechtsicherheit aufgrund von Bundeszuständigkeiten wird von der Vielfalt der einzelstaatlichen Lösungsansätze verdrängt. Für Unternehmen wie Bürger wird es nur schwerer, ihre Rechte und Pflichten einzuschätzen. Wahrscheinlich wird die Anwaltschaft von der neuen Verfassungsordnung profitieren, doch meist im Bewusstsein des Verlustes von Verfassungsrechten, die mehr als 50 Jahre lang und vielleicht in 50 Jahren wieder selbstverständlich waren und sein werden.