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Samstag, den 10. Aug. 2024

Zensur des Forumbetreibers verfassungsvereinbar

 
.   Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco bestätigte einem Onlineforumbetreiber im Fall Children's Health Defense v. Meta Platforms Inc. am 9. August 2024, dass dessen Zensur von Beiträgen Dritter nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit rechtswidrig verletzte. Auch das Hinzufügen von Warnungen unter irreführenden Beiträgen sei eine rechtmäßige Ausübung des dem Betreiber zustehenden Redaktionsrechts.

Die Klägerin unter der Leitung eines etwas wirren Präsidentschaftskandidaten und Anti-Impfers behauptete, ihre Beiträge auf dem Forum würden wahrheitsgemäß Kritik an der staatsseitig vertretenen Auffassung über Impfungen publizieren. Löschen und Warnungen vom Forumsbetreiber würden den Wert der Beiträge unterminieren und eine verfassungswidrige Zensur bedeuten. Diese Zensur entspräche Absprachen oder Gleichschaltung mit staatlichen Institutionen und damit der verfassungswidrigen Einflussnahme auf das Äußerungsrecht der Bürger.

Fast wie erwartet stellt die Revision nun fest, dass nur dem Staat die Zensur durch die Verfassung verboten wird. Private, wie die Beklagte, dürfen ein Redaktionsrecht ausüben, was auch auf eine Art von Zensur hinauslaufe, die jedoch keine staatliche Zensur darstelle. In diesem Fall handele also nicht der Staat, und der Betreiber sei auch nicht im Staatsauftrag tätig.

Ein verfassungswidriges Handeln im Staatsauftrag könne zwar auch Private zur Haftung verpflichten. Die zufällige oder auch gewollte Parallelität von Auffassungen über wissenschaftliche oder medizinische Erkenntnisse bedeute jedoch kein Handeln im Namen des Staates. Der Grundrechtsanspruch sei deshalb nicht auf den Onlinebetreiber anwendbar.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit samt des staatlichen Zensurverbots ist im Ersten Verfassungszusatz, First Amendment, verankert:
Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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