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Sonntag, den 25. Aug. 2024

Wie schreibt man US-Kollegen und -Mandanten?

 
.   Kollegen in Deutschland sind sich gelegentlich unsicher, wie förmlich, höflich oder freundlich sie Kollegen und Mandanten in den USA schreiben sollen. Die Vielfalt ist unbegrenzt. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, hier einige Anregungen und Hinweise:

Hello bei erster Korrespondenz: nein. Dear Ms X passt in der Regel. Dear sir oder madam klingt antiquierter, ist aber nicht falsch. Dear Ladies and Gentlemen klingt ausländisch.

Vornamen bei erster Korrespondenz: nein. Dear Ms X and Mr. Y klingt normal. Gentlemen: Bei einer unbekannten oder bekannten Mehrzahl passt das auch.

Danach kann man auf Vornamensbasis mitziehen, aber sollte es nicht initiieren. Auch bei normalem und förmlichem Dear kann der Inhalt so formuliert werden, dass er freundlich klingt. Die teuersten Anwälte gönnen dem Gegenüber gern das Dear, die billigeren scheinbar nicht, und im Streitverhältnis halten es manche für überflüssig, auch wenn es vor Gericht besser wirkt. Good morning, Hello, Hi usw. werden üblicher, dann aber ohne Dear.

Wichtiger noch:

Der erste Buchstabe in der ersten Zeile nach der Anrede wird groß geschrieben, auch wenn das wegen des Kommas nach der Anrede im Deutschen nicht der Fall ist:
Dear Mr. Y,
Do you mean what you stated in line 17 of your email? If so, why?
Sincerely,
Felix Advokatus


Im Text: Länderadjektive beginnen mit einem Großbuchstaben, also:
We believe that German law is unlike American law in this respect. We appreciate that the German constitution benefits from the American experience.

Interpunktion bei Zahlen falsch setzen, dann wird es im amerikanischen Englisch richtig. Vorsicht bei der Milliarde. Sie heißt billion.
A billion dollars costs less than a "Milliarde" of Euros.
Komma nach der abschließenden Grußformel.

Eine Wettermeldung in der Schlußformel ist unüblich, wenn das Wetter keine Auswirkungen auf das besprochene Thema entfaltet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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