×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Wie schreibt man US-Kollegen und -Mandanten? • • Zensur des Forumbetreibers verfassungsvereinbar • • US-Verfassung: Machtverschiebungen • • Rahmenvertrag ohne Mengenangabe nichtig • • Drei Markenanträge auf Papier • • Neuverordneter Online-Jugendschutz der FTC • • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 28. Aug. 2024

Onlinebeispiel mit Todesfolge haftungsbefreit?

 
.   Eine Zehnjährige stirbt, als sie dem Onlinebeispiel einer gefährlichen Ohnmachtsübung folgt. Haftet der Onlineanbieter, der das Beispielvideo nicht erstellt, sondern es lediglich in ein besonderes Konto der Kundin nach algorithmischer Auswahl eingestellt hatte?

Das Video stammt von Dritten, und nach §230 Communications Decency Act sind Onlineanbieter von der Haftung für Inhalte Dritte befreit, weil sie wie ein Postbote oder Telekommunikationsdienst als Übertragungsdienst eingeordnet sind.

Das Bundesberufungsgericht des Dritten Bezirks der USA in Philadelphia setzt sich am 27. August 2024 im Fall Taiwanna Anderson v. Tiktok Inc. ausführlich und lehrreich mit der Norm, der Rechtsgeschichte, den Präzedenzfällen und der technischen Entwicklung seit den Urzeiten des öffentlichen Internets auseinander.

Während die erste Instanz die Nachlassklage auf Schadensersatz nach §230 CDA abwies, meinen die Revisionsrichter mit unterschiedlichen Begründungen, dass der Gesetzgeber regelungslückenhaft diesen Fall nicht vorhersah, und dass die algorithmische Zuweisung von Inhalten eine redaktionelle Leistung des Onlinedienstes darstelle, für die die Haftungsimmunität nicht beabsichtigt sei.

Die Entscheidung kann vor dem Supreme Court in Washington, DC, landen, dessen Einschätzung der Norm unter Berücksichtigung technischer und politischer Entwickungen seit der Internetgründerzeit als dringend angesehen wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER